Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G) erlassen und das Bundesgesetz über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden

157. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G) erlassen und das Bundesgesetz über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G)
Artikel 2 Änderung des Bundesgesetzes über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus
Artikel 3 Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G) Zielsetzung

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist im Sinn eines leistbaren Wohnens ? und in Ergänzung zur Wohnbauförderung der Länder ? die Finanzierung und Förderung sowohl einer kurz- und mittelfristig erhöhten Wohnbautätigkeit und damit ein erhöhtes Wohnungsangebot in Miete und Wohnungseigentum in Österreich als auch die Weiterreichung erzielbarer Kostenvorteile unmittelbar an die endbegünstigten Wohnungsnutzer.

(2) Zur Umsetzung dieses Ziels sollen an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften langfristige und kostengünstige wohnbaubezogene Kredite vergeben werden, welche der Finanzierung

1. von Maßnahmen zur Stadtentwicklung, zur Stadterneuerung oder zur Errichtung siedlungsbezogener Wohninfrastruktur oder
2. von Maßnahmen zur Schaffung energieeffizienten Wohnraums im Neubau oder Altbestand
dienen.

(3) Kreditvergaben an Gebietskörperschaften gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes dürfen ausschließlich für die Finanzierung siedlungsbezogener Wohninfrastruktur erfolgen.

Einrichtung und Führung der Geschäfte der WBIB

§ 2. (1) Mit den in § 1 genannten Aufgaben wird die Wohnbauinvestitionsbank (Wohnbauinvestitionsbank Gesellschaft mit beschränkten Haftung oder Wohnbauinvestitionsbank Aktiengesellschaft), im Folgenden kurz WBIB genannt, betraut.

(2) Die WBIB hat, solange sie die Aufgaben gemäß § 1 wahrnimmt, in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien geführt zu werden und muss jedenfalls über eine Bankkonzession gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 11 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, verfügen. Gesellschafter dürfen ausschließlich Wohnbaubanken gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, Bausparkassen gemäß § 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, sowie Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 BWG sein. Im Fall der Führung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist jedenfalls ein Aufsichtsrat einzurichten.

(3) Der Geschäftsgegenstand der WBIB darf ausschließlich

1. die Durchführung des Kapitalfinanzierungsgeschäftes,
2. des Garantiegeschäftes,
3. die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft),
4. die Vergabe und Verwaltung von Förderungen durch Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union sowie
5. die Durchführung des Einlagengeschäfts, mit Ausnahme der Entgegennahme von Geldern des Publikums, zum Zweck erforderlicher Vor-, Zwischen- oder Nachfinanzierungen
sein.

(4) Die Geschäfte der WBIB, mit Ausnahme der Finanzierungen gemäß § 3 Abs. 2, dürfen aufgrund eines oder mehrerer Verträge (Dienstleistungsvereinbarungen) an ein oder mehrere Kreditinstitute (Dienstleister) übertragen werden. Die Führung der Geschäfte hat diesfalls im Namen und auf Rechnung der WBIB zu erfolgen. Jede Dienstleistungsvereinbarung darf nur nach Einholung mehrerer Angebote aufgrund einer einheitlichen Leistungsbeschreibung abgeschlossen werden und hat jedenfalls zu regeln:

1. die Verpflichtung des Dienstleisters, die ihm übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß § 5 zu erlassenden Richtlinien durchzuführen,
2. die Bedingungen, unter welchen sich der Dienstleister zur Erfüllung der Aufgaben Erfüllungsgehilfen bedienen kann,
3. die Verpflichtung, die Geschäfte der WBIB in gesonderten Rechnungskreisen zu führen,
4. die Einfluss- und Aufsichtsrechte der WBIB, welche jedenfalls die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der gesetzlichen und EU-rechtlichen Vorgaben sowie der Richtlinien gemäß § 5 ermöglichen müssen,
5. das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit, welches marktkonform zu sein hat,
6. den wesentlichen Inhalt der Vereinbarungen mit den Finanzierungs- und Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Mittel sowie die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Vereinbarungen,
7. die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Mittel,
8. die Vertragsauflösungsgründe und
9. den Gerichtsstand.

Vergabe von Finanzierungs- und Förderungsmitteln

§ 3. (1) Die WBIB hat an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften zu den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Zwecken Kredite zu vergeben. Die Vergabe von bundesbehafteten Kredite darf nur im Rahmen der gemäß § 5 erlassenen Richtlinien erfolgen.

(2) Diese Kredite sind von der WBIB durch

1. Kredite von nationalen oder internationalen Förderinstituten,
2. Kredite europarechtlicher, internationaler oder supranationaler Finanzinstitute,
3. Kredite sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union,
4. Einlagen institutioneller Anleger oder
5. Kreditrückflüsse
zu finanzieren.

(3) Darüber hinaus kann die WBIB aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung oder aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit einer Gebietskörperschaft, in einem die Geschäftstätigkeit gemäß Abs. 1 nicht überwiegenden Ausmaß als Abwicklungsstelle für öffentliche Förderungen zugunsten wohnbaubezogener Maßnahmen auch an andere als in § 1 Abs. 2 genannte Finanzierungs- und Förderungswerber tätig werden.

(4) Gemeinsame Finanzierungen und Förderungen nach den Abs. 1 bis 3 sowie mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Förderungsmaßnahmen anderer Rechtsträger für dasselbe Projekt sind zulässig.

(5) Durch dieses Bundesgesetz wird kein Rechtsanspruch eines Finanzierungs- und Förderungswerbers auf Gewährung einer Finanzierung oder Förderung begründet.

Voraussetzungen

§ 4. (1) Bei der Vermietung WBIB-finanzierten Wohnraums hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber sicherzustellen, dass die Miete (das Entgelt) jenen Betrag nicht übersteigt, der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend ist oder den Entgeltbestimmungen des § 14 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, entspricht.

(2) Bei Mietwohnungen hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber darüber hinaus die Einräumung eines Anspruches auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum zugunsten der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten zumindest entsprechend den Regeln der §§ 15b ff WGG vertraglich vorzusehen, sofern die Voraussetzungen iSd § 15c lit. a Z 1 WGG vorliegen.

(3) Die WBIB hat vorzusehen, dass durchschnittlich mindestens 50 vH der pro Kalenderjahr aus bundesbehafteten Mitteln zu vergebenden Finanzierungen für baulichkeits- oder projektbezogene Kofinanzierungen zu den Wohnbauförderungsmitteln der Länder zur Verfügung stehen. Maßnahmen zur Errichtung siedlungsbezogener Wohninfrastruktur bleiben bei der Berechnung dieser Quote außer Betracht.

(4) Bundesbehaftete Finanzierungen dürfen nur für Projekte in den Ländern erfolgen, die in Form von jährlichen Planungen, innerhalb eines fünfjährigen Planungszeitraums, dokumentieren und den Landtagen darüber berichten, dass durch die zusätzlichen Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Landesmittel bedarfsgerecht und zusätzlich leistbarer Wohnraum geschaffen wird.

(5) Die WBIB hat darüber hinaus vorzusehen, dass insgesamt pro Kalenderjahr aus bundesbehaftet zu vergebenden Mitteln durchschnittlich mindestens 5 vH für den Bau von Heimen, insbesondere für Schüler, Lehrlinge und Studenten zur Verfügung stehen.

(6) Die nähere Ausgestaltung der Abs. 1 bis 4 erfolgt in den Richtlinien gemäß § 5. Die WBIB hat im Rahmen der Kreditvergabe mit dem Finanzierungs- und Förderwerber die Einhaltung der Abs. 1 und 2 zu vereinbaren sowie in den Dienstleistungsvereinbarungen gemäß § 2 Abs. 4 die Aufnahme einer solchen Vereinbarung durch die Dienstleister vorzusehen.

Richtlinien

§ 5. (1) Als Grundlage der Finanzierungs- und Förderungsvergaben gemäß § 3 Abs. 1 und 3 hat die WBIB, nach Anhörung des Beirates gemäß § 6 Abs. 1, Durchführungsrichtlinien zu erstellen, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen sind.

(2) Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

1. den Inhalt des Finanzierungs- und Fördervertrages, den Gegenstand der Finanzierung und Förderung sowie den Anwendungsbereich der jeweiligen Richtlinie,
2. die Finanzierungs- und Förderwerber sowie die Begünstigten,
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Finanzierungen und Förderungen, insbesondere im Hinblick auf § 4,
4. Ausschlusstatbestände,
5. die Einhaltung der jeweils baulichkeitsbezogenen Energieeffizienzkriterien zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen,
6. die zu finanzierenden und förderbaren Kosten sowie messbare Indikatoren für eine Evaluierung,
7. Art und Ausmaß der Finanzierung und Förderung sowie die Ausstattung WBIB-finanzierter Baulichkeiten mit einer einheitlich gestalteten Bundes-Plakette,
8. die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Berechnungsmodus des Zinssatzes sowie des Bearbeitungsentgelts für Finanzierungen),
9. das Verfahren, insbesondere:
a) Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen),
b) Entscheidung über ein Finanzierungs- und Förderungsansuchen,
c) Auszahlungsmodus,
d) Kontrollrechte,
e) Einstellung und Rückforderung der Finanzierung und Förderung, insbesondere Sanktionen bei Nichteinhaltung der Auflagen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 durch den Finanzierungsnehmer oder seine
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