Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die 1. Tierhaltungsverordnung geändert wird

151. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die 1. Tierhaltungsverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 und 3, 16, 21 Abs. 1 und 24 Abs. 1 Z 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 61/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Anlagen, die vor 1. 1. 2005 errichtet wurden, jedoch geringfügig von den in den Anlagen festgelegten Mindestmaßen abweichen, können dann weiterbetrieben werden, wenn durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß § 18a TSchG nachgewiesen wird, dass

1. unionsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden,
2. das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt ist und
3. der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist
und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. Das Ansuchen für die Erstellung des Gutachtens hat bis 31. 12. 2018 bei der Fachstelle einzulangen. Die Fachstelle hat die zuständigen Behörden über das Einlangen des Ansuchens sowie über das Ergebnis des Gutachtens zu informieren.?

2. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

?(3a) Wurden bei Anlagen gemäß Abs. 2 die Abweichungen nicht bis zu dem in Abs. 2 Z 4 genannten Zeitpunkt gemeldet, so kann diese Meldung nachgeholt werden, wenn der Tierhalter glaubhaft machen kann, dass er auf Grund einer behördlichen Auskunft oder einer allgemeinen Information oder Interpretation der zuständigen Behörde, der zuständigen Landesregierung oder der Landwirtschaftskammer davon ausgehen konnte, dass seine Anlagen am 1. 1. 2005 den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprochen haben. Die Meldung ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen, spätestens jedoch vier Wochen nach Zustellung eines Erkenntnisses eines Landesverwaltungsgerichtes in einem Verfahren gemäß § 25 Abs. 6 oder § 38 TSchG, gegen welches eine ordentliche Revision nicht zugelassen wurde und in welchem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 TSchG letzter Satz am 1.1.2005 nicht erfüllt waren. Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ein Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes oder eines UVS vor, so hat die Meldung bis längstens 31.12.2017 zu erfolgen.?

3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

?Höhere Anforderungen im Rahmen eines Programmes

§ 2a. (1) Sind bestimmte Anforderungen an die Haltung oder Dokumentation nur im Rahmen eines Programmes im Sinne der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009), BGBl. II Nr. 434/2009, vorgesehen, so ist dieses Programm von einem Programmausschuss, der vom TGD-Beirat (Beirat ?Tiergesundheitsdienst Österreich? gemäß § 7 Abs. 3 Tierarzneimittelkontrollgesetz ? TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002) für das jeweilige Programm zu installieren ist, zu begleiten und im Hinblick auf die Optimierung der Tierschutzbestimmungen zu evaluieren. § 15 Abs. 2 erster Satz TGD-VO 2009 gilt mit der Maßgabe, dass Teilnehmer an solchen Programmen jedenfalls auch der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben sind.

(2) In den Programmausschuss gemäß Abs. 1 müssen neben den Mitgliedern des TGD-Beirates Vertreterinnen bzw. Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, von Tierschutzorganisationen, Umweltschutzorganisationen sowie von Verbraucherschutzorganisationen eingebunden werden.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Programmausschuss ist ehrenamtlich. Den Vorsitz im Programmausschuss führt der Vorsitzende des TGD-Beirates. Der Programmausschuss hat mindestens einmal pro Jahr zu tagen und kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.

(4) Von jedem mit der Programmabwicklung betrauten Tiergesundheitsdienst ist dem Programmausschuss jährlich eine eingehende Darstellung der Entwicklungen vorzulegen. Alle drei Jahre hat der jeweils mit der Programmabwicklung betraute Tiergesundheitsdienst dem Ausschuss einen schriftlichen Evaluierungsbericht vorzulegen.?

4. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

?(5) § 2 Abs. 2a und 3a, § 2a sowie die Anlagen 1, 2, 3, 6 und 8, Punkt 2.11. der Anlage 4 und die Punkte 2.1., 2.2.2., 2.10. sowie Punkt 5.4. der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Punkte 2.2. und 2.6. der Anlage 4 sowie der Punkt 2.7. der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.?

5. Punkt 2.2.1. der Anlage 1 lautet:

?Anbindehaltung

Die Anbindehaltung ist verboten.

Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, während des Deckens und für die Dauer von sportlichen Anlässen, Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen zulässig.?

6. Punkt 2.11.1. der Anlage 1 lautet:

?Die Kastration, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird?

7. Der vorletzte Satz in Punkt 2.1.2. der Anlage 2 lautet:

?Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen hergestellt sein, die keine durchgehenden Längsspalten in den Elementen aufweisen.?

8. Punkt 2.2. der Anlage 2 samt Überschrift lautet:

?2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

Die Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längsrichtung mindestens 60,00 cm und in der Querrichtung mindestens 40,00 cm Bewegungsfreiheit bieten sowie genügend Spiel in der Vertikalen geben, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen, Fressen und Zurücktreten möglich ist.?

9. Punkt 2.8. der Anlage 2 samt Überschrift lautet:

?2.8. EINGRIFFE

Zulässige Eingriffe sind:

1. Die Enthornung oder das Zerstören der Hornanlage, wenn

- der Eingriff bei Kälbern unter 6 Wochen durch eine sachkundige Person und unter Einsatz von Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativ wirksamer Schmerzmittel durchgeführt wird oder
- der Eingriff durch einen Tierarzt unter Einsatz von Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativ wirksamer Schmerzmittel durchgeführt wird.

2. Das Kupieren des Schwanzes von Kälbern im Ausmaß von höchstens 5,00 cm, wenn eine betriebliche Notwendigkeit zur Minderung der Verletzungsgefahr für die Tiere gegeben ist und der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.

3. Die Kastration männlicher Rinder, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.

4. Das Einziehen von Nasenringen bei Zuchtstieren?

10. Punkt 3.2.1. der Anlage 2 lautet:

?Anbindehaltung

Die Anbindehaltung von Kälbern ist verboten. Keine Anbindehaltung ist das höchstens einstündige Anbinden oder Fixieren während oder unmittelbar nach der Milchtränke oder Milchaustauschertränke sowie das vorübergehende Anbinden insbesondere zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen.?

11. Punkt 4.2.1. der Anlage 2 lautet:

?Anbindehaltung

Massive Barnsockel dürfen bei Kurzständen ab Standniveau höchstens 32,00 cm hoch sein. Bewegliche Barnabgrenzungen aus elastischem Material dürfen ab Standniveau höchstens 42,00 cm hoch sein.

Starre Seitenbegrenzungen sind so auszuführen, dass keine Verletzungsgefahr für die Tiere besteht.

Bei Anbindehaltung betragen die Mindestmaße:

Tiergewicht Standlänge1) Kurzstand Standlänge1) Mittellangstand Standbreite
bis 300 kg 130,00 cm 160,00 cm 85,00 cm
bis 400 kg 150,00 cm 185,00 cm 100,00 cm
bis 550 kg 165,00 cm 200,00 cm 115,00 cm
bis 700 kg 175,00 cm 210,00 cm 120,00 cm
über 700 kg 185,00 cm 220,00 cm 125,00 cm

1) Gülleroste gelten nicht als Teil der Standlänge.?

12. Punkt 2.2. der Anlage 3 samt Überschrift lautet:

?2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

2.2.1. Anbindehaltung

Die Anbindehaltung von Schafen ist verboten. Keine Anbindehaltung ist das Anbinden insbesondere zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen.

2.2.2. Einzelbuchtenhaltung

Lämmer und Jungschafe dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden.

Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein.

In Anlagen zur...

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