Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung ? DGV)

345. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung ? DGV) Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldatinnen und Soldaten als

1. Militärpersonen des Dienststandes der Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M BUO, M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO und M ZCh sowie
2. Beamtinnen und Beamte des Dienststandes sowie Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch

1. die dauernde Betrauung mit einem nach § 147 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, der Grundlaufbahn (GL) oder einer Funktionsgruppe (FG) zugeordneten Arbeitsplatz,
2. das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, und
3. die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.

(2) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.

Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1

§ 3. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion erforderliches Besoldungsdienstalter Erfordernisse Dienstgrad
Ernennung/Überstellung - - Oberleutnant
- 1 Jahr und sechs Monate - Hauptmann
GL 9 Jahre und sechs Monate - Major
ab FG 1 7 Jahre und sechs Monate -
GL 15 Jahre und sechs Monate - Oberstleutnant
FG 1 bis 3 13 Jahre und sechs Monate -
ab FG 4 11 Jahre und sechs Monate -
GL 23 Jahre und sechs Monate - Oberst
FG 1 19 Jahre und sechs Monate -
FG 2 und 3 17 Jahre und sechs Monate -
ab FG 4 15 Jahre und sechs Monate -
- - Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Brigadier
FG 6 - Abs. 4 Z 2
FG 7 bis 9 - Abs. 4 Z 1
FG 6 - Abs. 6 Z 2 Generalmajor
FG 7 bis 9 - Abs. 6 Z 1
FG 8 und 9 - Abs. 7 Generalleutnant
- - Abs. 8 General

(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.

(4) Der Dienstgrad Brigadier ist zu führen

1. in den Funktionsgruppen 7 bis 9, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens einem Jahr geführt wurde,
2. in der Funktionsgruppe 6, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, und
3. in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.

(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 3 sind

1. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, einschließlich der Abteilungen der Direktion für Rüstung und Beschaffung, sofern nicht Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist,
2. die Militärkommandantinnen oder Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist,
3. die Brigadekommandantinnen oder Brigadekommandanten, einschließlich der Kommandantin oder des Kommandanten
a) des Kommandos Schnelle Einsätze,
b) des Kommandos Gebirgskampf,
c) des Kommandos Luftraumüberwachung und
d) des Kommandos Luftunterstützung,
4. die Kommandantin oder der Kommandant
a) der Heeresunteroffiziersakademie,
b) der Heerestruppenschule,
c) der Heereslogistikschule und
d) der Flieger- und
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