Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung ? DGV)
345. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung ? DGV) Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldatinnen und Soldaten als
1. | Militärpersonen des Dienststandes der Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M BUO, M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO und M ZCh sowie |
2. | Beamtinnen und Beamte des Dienststandes sowie Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden. |
Allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch
1. | die dauernde Betrauung mit einem nach § 147 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, der Grundlaufbahn (GL) oder einer Funktionsgruppe (FG) zugeordneten Arbeitsplatz, |
2. | das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, und |
3. | die Erfüllung allfälliger Erfordernisse. |
(2) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
§ 3. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Erfordernisse | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | - | - | Oberleutnant |
- | 1 Jahr und sechs Monate | - | Hauptmann |
GL | 9 Jahre und sechs Monate | - | Major |
ab FG 1 | 7 Jahre und sechs Monate | - | |
GL | 15 Jahre und sechs Monate | - | Oberstleutnant |
FG 1 bis 3 | 13 Jahre und sechs Monate | - | |
ab FG 4 | 11 Jahre und sechs Monate | - | |
GL | 23 Jahre und sechs Monate | - | Oberst |
FG 1 | 19 Jahre und sechs Monate | - | |
FG 2 und 3 | 17 Jahre und sechs Monate | - | |
ab FG 4 | 15 Jahre und sechs Monate | - | |
- | - | Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 | Brigadier |
FG 6 | - | Abs. 4 Z 2 | |
FG 7 bis 9 | - | Abs. 4 Z 1 | |
FG 6 | - | Abs. 6 Z 2 | Generalmajor |
FG 7 bis 9 | - | Abs. 6 Z 1 | |
FG 8 und 9 | - | Abs. 7 | Generalleutnant |
- | - | Abs. 8 | General |
(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.
(4) Der Dienstgrad Brigadier ist zu führen
1. | in den Funktionsgruppen 7 bis 9, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens einem Jahr geführt wurde, |
2. | in der Funktionsgruppe 6, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, und |
3. | in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde. |
(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 3 sind
1. | die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, einschließlich der Abteilungen der Direktion für Rüstung und Beschaffung, sofern nicht Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist, |
2. | die Militärkommandantinnen oder Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist, |
3. | die Brigadekommandantinnen oder Brigadekommandanten, einschließlich der Kommandantin oder des Kommandanten |
a) | des Kommandos Schnelle Einsätze, |
b) | des Kommandos Gebirgskampf, |
c) | des Kommandos Luftraumüberwachung und |
d) | des Kommandos Luftunterstützung, |
4. | die Kommandantin oder der Kommandant |
a) | der Heeresunteroffiziersakademie, |
b) | der Heerestruppenschule, |
c) | der Heereslogistikschule und |
d) | der Flieger- und |
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