Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über das Lenkprotokoll (Lenkprotokoll-Verordnung ? LP-VO)

313. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über das Lenkprotokoll (Lenkprotokoll-Verordnung ? LP-VO) Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2017, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Lenkerinnen/Lenker von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, auf die § 17 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) anzuwenden ist.

(2) Lenkerinnen/Lenker im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die ein Kraftfahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenken oder sich im Kraftfahrzeug befinden, um es gegebenenfalls lenken zu können.

Lenkprotokolle

§ 2. (1) Das persönliche Fahrtenbuch gemäß § 17 Abs. 4 bis 6 AZG ist in Form eines Lenkprotokolls zu führen. Die Lenkprotokolle sind personen- und tagesbezogen und haben inhaltlich den Vorgaben von § 5 Abs. 1 zu entsprechen.

(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls sind die Lenkerinnen/Lenker folgender Fahrzeuge ausgenommen:

1. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
2. Zugmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde nicht übersteigt,
3. Fahrzeuge der Kraftfahrzeugindustrie, des Fahrzeughandels und -handwerks bei Überstellungs- und Probefahrten,
4. Kraftwagen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und mit einem Taxameter ausgerüstet sind,
5. sonstige Kraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
6. Spezialfahrzeuge zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten gemäß § 5 Abs. 2 der Lenker/innen-Ausnahmeverordnung ? L-AVO, BGBl. II Nr. 10/2010,
7. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, wenn das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht die berufliche Haupttätigkeit der Lenkerin/des Lenkers ist und die Lenkzeit während einer Kalenderwoche
a) täglich weniger als zwei Stunden beträgt, oder
b) täglich weniger als vier Stunden, sofern die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 1 AZG) beträgt.

(3) Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat auf der Website der Arbeitsinspektion Muster für Lenkprotokolle zum Download zur Verfügung zu stellen.

Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

§ 3. (1) Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an die Lenkerinnen/Lenker kostenlos und in ausreichender Zahl Lenkprotokolle auszugeben, oder es zu ermöglichen...

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