Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 geändert werden

312. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 geändert werden

Auf Grund des § 161 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2017, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15 wird folgender 2a. Abschnitt eingefügt:

?2a. ABSCHNITT

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Unternehmen gemäß § 110 Abs. 2a ArbVG

Geltungsbereich; Zuständigkeit zur Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter

§ 15a. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für börsenorientierte Unternehmen sowie Unternehmen, in denen dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sofern mindestens drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden sind und die Belegschaft zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besteht.

(2) In Unternehmen gemäß Abs. 1 muss unter den in den Aufsichtsrat entsandten Arbeitnehmervertretern jedes der beiden Geschlechter mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein, sofern dieser Mindestanteil nicht bereits gemäß § 86 Abs. 9 erster Satz Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist (Gesamtbetrachtung).

(3) Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat sowie Abberufung hat gemäß § 1 durch den Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) zu erfolgen.

Auskunftspflicht der Gesellschaft

§ 15b. Der Vorstand der Gesellschaft sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates sind verpflichtet, dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) alle zur Durchführung der Entsendung oder Abberufung der Arbeitnehmervertreter erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Vorstand sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates haben neben den gemäß § 14 bestehenden Auskunftspflichten insbesondere auch schriftlich mitzuteilen, wie viele Sitze im Aufsichtsrat mindestens von Arbeitnehmervertretern eines Geschlechts zu besetzen sind, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs. 7 Aktiengesetz zu erfüllen, sowie ob ein Widerspruch gemäß § 86 Abs. 9 Aktiengesetz erhoben wurde.

Vorschlagsrecht; Vorbereitung der Entsendung

§ 15c. (1) Das Vorschlagsrecht für die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie das Verlangen auf deren Abberufung ist gemäß § 2 auszuüben.

(2) Die Vorbereitung der Entsendung in den Aufsichtsrat sowie die Berechnung der Zahl der von den auf einem Vorschlag gewählten Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) jeweils zu nominierenden Arbeitnehmervertreter hat gemäß § 3 zu erfolgen.

(3) Nach Berechnung der Wahlzahl gemäß § 3 Abs. 3 sind die zu besetzenden Sitze im Aufsichtsrat den zur Nominierung berechtigten einzelnen Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zuzuordnen. Dazu sind die bei der Berechnung der Wahlzahl ermittelten Zahlen der jeweils auf einen Wahlvorschlag gewählten Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) sowie deren Hälfte, deren Drittel, deren Viertel usw. heranzuziehen. Aus diesen Zahlen, nach ihrer Größe geordnet, ergibt sich die Reihenfolge, in der die einzelnen Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zur Erstattung ihrer Nominierungsvorschläge zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat berechtigt sind.

(4) Die zur Nominierung berechtigten Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) haben ihre Vorschläge in der gemäß Abs. 3 bestimmten Reihenfolge durch...

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