Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

263. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung) Auf Grund der §§ 19 Abs. 2, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109 Abs. 6 bis 8 und 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 37/2018, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. TeilAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Örtlicher Geltungsbereich
§ 2. Sachlicher Geltungsbereich
§ 3. Begriffsbestimmungen
2. TeilZulassung
§ 4. Zulassungsurkunden
§ 5. Antrag
§ 6. Gültigkeit der Zulassung
§ 7. Änderungen
§ 8. Mitführen der Zulassungsurkunde
§ 9. Zweitausfertigung der Zulassungsurkunde
3. TeilAmtliches Kennzeichen
§ 10. Kennzeichenzuweisung
§ 11. Einheitliche europäische Schiffsnummer
§ 12. Nationales amtliches Kennzeichen
§ 13. Anbringung des amtlichen Kennzeichens
§ 14. Probekennzeichen
4. TeilFahrtauglichkeit ? Untersuchung
§ 15. Fahrtauglichkeit
§ 16. Nachsicht ? Gleichwertigkeit und Abweichungen
§ 17. Zweck der Untersuchung
§ 18. Arten der Untersuchung
§ 19. Durchführung der Untersuchungen
§ 20. Erstuntersuchung
§ 21. Wiederkehrende Untersuchung
§ 22. Sonderuntersuchung
§ 23. Untersuchung von Amts wegen
§ 24. Freiwillige Untersuchung
§ 25. Zusätzliche Untersuchung ? Uferstaatskontrolle
§ 26. Untersuchungskommission
§ 27. Antrag auf Untersuchung
§ 28. Stellung zur Untersuchung
§ 29. Zurückbehalten der Zulassungsurkunde
§ 30. Kosten der Untersuchung
§ 31. Bescheinigung der Fahrtauglichkeit
§ 32. Anweisungen für die Anwendung des technischen Standards
5. TeilSchlussbestimmungen
§ 33. Inkrafttreten
§ 34. Übergangsbestimmungen
§ 35. Umsetzungshinweis
Anlagen
Anlage 1 Fahrtbereiche
Anlage 2 Technische Mindestanforderungen für Fahrzeuge der Kategorie 1 (§ 3 Abs. 2 Z 1)
Anlage 3 Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 2 (§ 3 Abs. 2 Z 2)
Anlage 4 Technische Vorschriften für Sportfahrzeuge
Anlage 5 Muster für Zulassungsurkunden und Prüfbefunde
Anlage 6 Muster des Zulassungsantrags
Anlage 7 Liste der anerkannten Klassifikationsgesellschaften

1. TeilAllgemeine Bestimmungen

Örtlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959), den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern sowie auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Gewässer gemäß Abs. 1 und 2 sind Zonen (Anlage 1) zugeordnet.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig eine Zulassung beantragt wird.

(2) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten hinsichtlich der technischen Anforderungen die Übergangsbestimmungen des § 34 sowie der Anlagen 2, 3 und 4.

(3) Die Bestimmungen der §§ 15 und 23 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 4 bis 31.

(4) Für Fahrzeuge, die für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen werden sollen, gelten nur § 16 Abs. 9 sowie die Anlagen 2 und 3, soweit die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung ? BSO), BGBl. Nr. 93/1976 in der geltenden Fassung, keine davon abweichenden konkreten Bestimmungen enthält.

(5) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen waren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht, es sei denn, sie werden umgebaut oder Teile der Fahrzeuge, Einrichtungen oder Anlagen an Bord werden ersetzt. In diesem Fall sind Abs. 4 sowie die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2 und 3 anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

(1) Für die Begriffsbestimmungen des internationalen Teils gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2018 S. 118, siehe Artikel 1.01 der Anlage 2.

(2) Nationaler Teil

1. ?Fahrzeug der Kategorie 1? ein Fahrzeug, dessen Länge (L) 20 m oder mehr beträgt oder dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt, oder das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist (Fahrgastschiffe), ein schwimmendes Gerät oder ein Schlepp- oder Schubschiff, das dazu bestimmt ist, solche Fahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
2. ?Fahrzeug der Kategorie 2? ein Fahrzeug, dessen Länge (L) weniger als 20 m beträgt und dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe), schwimmende Geräte und Schlepp- und Schubschiffe, die dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Kategorie 2 zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
3. ?Floß? eine schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
4. ?Antriebsleistung? die Gesamtleistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
5. ?Heimatort? der Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde;
6. ?Waterbike (Personal Watercraft ? Wassermotorrad)?: Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
7. ?Besatzung?: Personen gemäß § 4 Abs. 1 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004.
8. ?Traditionsfloß? eine schwimmende Zusammenstellung von Baumstämmen, die mit Rudern gesteuert wird, mit Ausnahme eines Notantriebs über keine eigene Triebkraft verfügt, und keine Aufbauten aufweist;
9. ?Verfügungsberechtigter?: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner).

(3) Zitierte Rechtsvorschriften

1. ?Richtlinie 2006/87/EG? die Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1;
2. ?Sportboot-Richtlinie? die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9, innerstaatlich umgesetzt durch die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 ? SpBV 2015), BGBl. II Nr. 41/2016, in der jeweils geltenden Fassung;
3. ?ADN? das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, BGBl. III Nr. 67/2008, in der jeweils geltenden Fassung;
4. ?WVO? die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 289/2011, in der jeweils geltenden Fassung;
5. ?Richtlinie (EU) 2016/1629?: die Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016, S. 118, in der jeweils geltenden Fassung;
6. ?ES-TRIN-Standard?: die gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 anzuwendenden technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2).

2. TeilZulassung

Zulassungsurkunden

§ 4. (1) Die Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen des ADN zu erteilen; dieses gilt als Bescheid.

(3) Die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ist nach folgenden Mustern auszustellen:

1. für Fahrzeuge der Kategorie 1, ausgenommen nicht frei fahrende Fähren, die für den Einsatz auf Wasserstraßen, auf dem Neusiedlersee, auf der March stromauf von km 6,0 oder auf der Thaya bestimmt sind, als Unionszeugnis für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629: Anlage 5, Teil 1
2. für Fahrzeuge gemäß Z 1 unter den Voraussetzungen des Abs. 4 als vorläufiges Unionszeugnis: Anlage 5, Teil 2
3. für Sportfahrzeuge, deren Länge (L) weniger als 20 m und deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt als Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge (International Certificate for Pleasure Craft): Anlage 5, Teil 3
4. für Fahrzeuge der Kategorie 2 als Zulassungsurkunde für Kleinfahrzeuge: ........................................................................................................... ........... Anlage 5, Teil
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT