Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

229. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung ? NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Promulgationsklausel lautet:

?Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 50a Abs. 3 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:?

2. § 2 Abs. 2 lautet:

?(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1. ?Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (?ICT?)? (§ 58 NAG);
2. ?Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (?mobile ICT?)? (§ 58a NAG);
3. ?Betriebsentsandter? (§ 59 NAG);
4. ?Selbständiger? (§ 60 NAG);
5. ?Forscher-Mobilität? (§ 61 NAG);
6. ?Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit? (§ 62 NAG);
7. ?Schüler? (§ 63 NAG);
8. ?Student? (§ 64 NAG);
9. ?Sozialdienstleistender? (§ 66 NAG);
10. ?Freiwillige? (§ 67 NAG);
11. ?Familiengemeinschaft? (§ 69 NAG).?

3. Dem § 2 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

?(5) Der Bezeichnung der Niederlassungsbewilligung ?Forscher?, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.

(6) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung ?Student?, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.?

4. In § 8 erhalten die bisherigen Z 5, 6, 7 und 8 die Ziffernbezeichnung ?6?, ?7?, ?8? und ?9? und wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:

?5. für eine Aufenthaltsbewilligung ?Forscher-Mobilität?:
a) gültiger Aufenthaltstitel ?Forscher? eines anderen Mitgliedstaats;
b) die mit der Forschungseinrichtung (§ 71
...

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