Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

226. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 500 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Kärnten: ?????????????????100

Niederösterreich: ?????????????..100

Oberösterreich: ?????...????????..150

Steiermark: ???????????????...150

§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der mit Verordnung BGBl. II Nr. 376/2017 bereits zugeteilten Kontingente Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis 31. Oktober 2018 erteilt werden.

§ 3. Ausländerinnen und...

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