Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung 2018 ? DGV 2018)
135. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung 2018 ? DGV 2018) Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldaten als
1. | Militärpersonen des Dienststandes der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO, M BUO, M ZO 3, M ZO 2, M BO 2, M ZO 1 und M BO 1 sowie |
2. | Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete, die jeweils nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden. |
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch
1. | die dauernde Betrauung mit einem nach § 147 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, der Grundlaufbahn (GL) oder einer Funktionsgruppe (FG) zugeordneten Arbeitsplatz, |
2. | das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, und |
3. | die Erfüllung allfälliger Erfordernisse. |
(2) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
(3) Beamte und Vertragsbedienstete nach § 1 Abs. 1 Z 2 führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.
(4) Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.
(5) Die Dienstgrade von Personen nach § 1, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.
Verwendungsgruppe M ZCh
§ 3. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Erfordernisse/Wartefrist | Dienstgrad |
Ernennung in M ZCh | Gefreiter |
2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 2 | Korporal |
5 Jahre ab Korporal oder Abs. 3 | Zugsführer |
(2) Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch
1. | die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder |
2. | eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach § 101a GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter. |
(3) Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch
1. | die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder |
2. | eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Abs. |
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