Verordnung der Bundesregierung über die Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden

99. Verordnung der Bundesregierung über die Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Z 1 des Apostillegesetzes, BGBl. Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird verordnet:

§ 1. Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres ist zusätzlich zu den in § 3 Z 1 sowie § 4 Abs. 2 Z 2 des Apostillegesetzes erfassten Urkunden für die Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) auf folgenden elektronisch ausgestellten und mit einem elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat versehenen Urkunden von nachgeordneten Dienststellen der Bundesministerien oder von sonstigen Einrichtungen in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes zuständig, wenn diese Urkunden ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden:

? Bestätigungen der Krankenversicherungsträger
? Bestätigungen der Pensionsversicherungsträger
? Bestätigungen der Militärkommanden
? Bestätigungen, Nachweise und Bescheide der Finanzämter
? Registerauszüge des Patentamtes
? Strafregisterbescheinigungen der Landespolizeidirektionen
? Urkunden, Zertifikate und Bescheide des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG)
? Urkunden, Zeugnisse, Zertifikate und Bescheide der Bundesämter und Landwirtschaftlichen Bundesanstalten gemäß dem Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten (Bundesämtergesetz), BGBl. I Nr. 83/2004 zgd BGBl. I Nr. 58/2017
? Urkunden, Zeugnisse, Zertifikate und Bescheide des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft und des Bundesamtes für Wald
? Urkunden, Zeugnisse, Zertifikate und Bescheide der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) sowie des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES)
? Urkunden, Zeugnisse und Zertifikate der Bundeskellereiinspektion
? Urkunden und Zertifikate des Umweltbundesamtes
? Urkunden,
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