Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018)

23. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018) Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3, § 20 Abs. 9 und § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes ? VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 und das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, BGBl. I Nr. 164/2017 wird ? hinsichtlich der § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 3 VNG im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ? verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

1. des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern gemäß Art. 10 erster Unterabsatz in Verbindung mit Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671 sowie gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 74 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 103;
2. des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von Schweinen gemäß Art. 10 erster Unterabsatz in Verbindung mit Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1184 und
3. der unionsrechtlichen Vorschriften über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern gemäß Art. 78 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, ABl. Nr. L 160 vom 19.06.2008 S. 22.

(2) Das Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper von Rindern gilt für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern. Für Schlachtbetriebe, in denen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als fünf mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich geschlachtet werden, gilt diese Verordnung nur insoweit, als jene fakultativ eine Einstufung dieser Rinderschlachtkörper vornehmen oder eine solche durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen lassen.

(3) Hinsichtlich der Schlachtkörper von Schweinen gilt:

1. Die Verordnung findet auch auf Zuchtsauen und Zuchteber sowie Altschneider Anwendung.
2. Für Schlachtbetriebe, in denen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 60 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, gilt die Verordnung nur insoweit, als jene fakultativ eine Klassifizierung der Schweineschlachtkörper vornehmen oder diese durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen lassen.

2. Abschnitt

Handelsklassenschema für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern

Protokoll bei Rinderschlachtkörpern

§ 2. (1) Der Verfügungsberechtigte des Schlachtbetriebes oder dessen Beauftragter (im Folgenden: Verfügungsberechtigter) hat unverzüglich nach Einstufung der Rinderschlachtkörper und Feststellung des Warmgewichtes für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:

1. die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarkennummer des Tieres,
2. die fortlaufende Schlachtnummer,
3. Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
4. die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
5. die Kategorie,
6. das Warmgewicht,
7. den Schlachttag sowie
8. den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.

(3) Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die zu den einzelnen Schlachtkörpern gesammelten Protokolle sind hierbei nach Schlachttagen und innerhalb der einzelnen Schlachttage nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufzubewahren.

(4) Das Ohr samt der zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendeten Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen in bindegeweblicher Verbindung am Schlachtkörper zu verbleiben, sodass diese jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten, dass zum...

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