Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindeststandards für das Risikomanagement bei Pensionskassen 2019 (Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019 ? PK-RiMaV 2019)

331. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindeststandards für das Risikomanagement bei Pensionskassen 2019 (Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019 ? PK-RiMaV 2019) Auf Grund des § 21a Abs. 5 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2018, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. (1) Diese Verordnung legt Anforderungen für das Risikomanagement gemäß § 21a Abs. 1 bis 4 PKG fest, welches die Gesamtheit aus Risikomanagementsystem, Risikomanagementprozessen und der Risikomanagementfunktion umfasst und vom Vorstand als dauerhafter Prozess in Form eines Regelkreises zu implementieren ist.

(2) Der Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass das Risikomanagement durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind, und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen.

(3) Für konsortial geführte Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf konsolidierter Ebene anzuwenden.

Risikomanagementfunktion

§ 2. (1) Die gemäß § 21a Abs. 1 PKG eingerichtete Risikomanagementfunktion hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Unterstützung des Vorstands bei der Umsetzung des Risikomanagementsystems;
2. Überwachung des Risikomanagementsystems;
3. Überwachung des Risikoprofils der Pensionskasse und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und
4. Berichterstattung über Risikoexponierungen (risk exposure), die neben Kennzahlen auch eine Beurteilung der Risikosituation und die durchgeführten und geplanten Maßnahmen (§ 21a Abs. 3 PKG) zu enthalten hat.

(2) Die Risikomanagementfunktion ist in wesentliche strategische Entscheidungen einzubinden. Davon sind jedenfalls Entscheidungen über die in § 3 Z 1 angeführten Maßnahmen erfasst.

(3) Mögliche Interessenkonflikte der Risikomanagementfunktion sind zu identifizieren. Liegen Interessenkonflikte vor, sind diese zu beschreiben und Mitigationsmaßnahmen zu dokumentieren. Die Risikomanagementfunktion ist derart einzurichten, dass Interessenkonflikte, die mit Tätigkeiten der Vermögensveranlagung verbunden sind, vermieden werden. Die Risikomanagementfunktion ist von durchführenden Tätigkeiten der Vermögensveranlagung organisatorisch zu trennen.

(4) Die Pensionskassen haben Vertretungsregelungen für den Inhaber der Risikomanagementfunktion vorzusehen, die sicherstellen, dass die Abwesenheit oder das Ausscheiden von verantwortlichen Personen...

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