Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV) geändert wird

184. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV) geändert wird

Auf Grund der §§ 3, 4, 6, 7, 8, 14, 20, 24, 33, 37, 60, 61 und 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017, wird verordnet:

Die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ? EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 25 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 25a. Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten?

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 41a. die Wortfolge ?Wartung von Arbeitsmitteln? durch den Ausdruck ?Wartungsbücher, Prüfbefunde? ersetzt.

3. In § 1 wird als Abs. 6a eingefügt:

?(6a) Die Bestimmungen des 4. Abschnitts der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, sowie die Bestimmungen des 7. Abschnitts dieser Verordnung gelten für Schienenfahrzeuge, soweit europäische eisenbahnrechtliche Vorschriften diesen Bestimmungen nicht entgegen stehen.?

4. In § 1 wird als Abs. 9 angefügt:

?(9) Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, entsprechend den Vorschriften des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957, und den Durchführungsverordnungen zum Eisenbahngesetz sowie entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen

a. Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen einzurichten und zu betreiben,
b. geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen oder diese zweckentsprechend anzupassen,
c. Arbeitsplätze einzurichten, zu gestalten und zu erhalten,
d. Arbeitsverfahren, Arbeitsvorgänge und Bauarbeiten vorzubereiten, zu gestalten, durchzuführen und zu beaufsichtigen,
e. Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, die Arbeitsumgebung, die Arbeitsabläufe sowie die Arbeitsorganisation entsprechend zu gestalten sowie
f. für die erforderliche Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen zu sorgen,
soweit dadurch der Schutz der Arbeitnehmer/innen berührt wird. Dabei bleiben die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und der Durchführungsverordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unberührt, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.?

5. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge ?durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet? durch die Wortfolge ?durch gelbe oder gelb-orange Bodenmarkierungen gekennzeichnet? ersetzt.

6. In § 6 Abs. 2 wird als zweiter Satz angefügt:

?Darüber hinaus sind bei der Nachrüstung von Eisenbahnanlagen geringfügige...

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