Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV) geändert wird
184. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV) geändert wird
Auf Grund der §§ 3, 4, 6, 7, 8, 14, 20, 24, 33, 37, 60, 61 und 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017, wird verordnet:
Die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ? EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2012, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 25 folgender Eintrag eingefügt:
?§ 25a. | Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten? |
2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 41a. die Wortfolge ?Wartung von Arbeitsmitteln? durch den Ausdruck ?Wartungsbücher, Prüfbefunde? ersetzt.
3. In § 1 wird als Abs. 6a eingefügt:
?(6a) Die Bestimmungen des 4. Abschnitts der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, sowie die Bestimmungen des 7. Abschnitts dieser Verordnung gelten für Schienenfahrzeuge, soweit europäische eisenbahnrechtliche Vorschriften diesen Bestimmungen nicht entgegen stehen.?
4. In § 1 wird als Abs. 9 angefügt:
?(9) Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, entsprechend den Vorschriften des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957, und den Durchführungsverordnungen zum Eisenbahngesetz sowie entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen
a. | Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen einzurichten und zu betreiben, |
b. | geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen oder diese zweckentsprechend anzupassen, |
c. | Arbeitsplätze einzurichten, zu gestalten und zu erhalten, |
d. | Arbeitsverfahren, Arbeitsvorgänge und Bauarbeiten vorzubereiten, zu gestalten, durchzuführen und zu beaufsichtigen, |
e. | Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, die Arbeitsumgebung, die Arbeitsabläufe sowie die Arbeitsorganisation entsprechend zu gestalten sowie |
f. | für die erforderliche Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen zu sorgen, |
soweit dadurch der Schutz der Arbeitnehmer/innen berührt wird. Dabei bleiben die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und der Durchführungsverordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unberührt, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.? |
5. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge ?durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet? durch die Wortfolge ?durch gelbe oder gelb-orange Bodenmarkierungen gekennzeichnet? ersetzt.
6. In § 6 Abs. 2 wird als zweiter Satz angefügt:
?Darüber hinaus sind bei der Nachrüstung von Eisenbahnanlagen geringfügige...
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