Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung geringer Mengen gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen ? GGBV-GM)

203. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung geringer Mengen gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen ? GGBV-GM) Auf Grund des § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2018, wird verordnet:

Abholverkehr

§ 1. (1) Gefährliche Güter dürfen zum Zweck ihrer Verwendung, nicht aber des Weiterverkaufs, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Abholverkehr auf der Straße befördert werden, wenn die Abgabestelle dafür Dokumente gemäß § 5 aushändigt, und die Beförderung nicht durch Dritte gegen Entgelt erfolgt.

(2) Die Regelungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Beförderungen

1. von gefährlichen Gütern, die
a) der Klasse 1, 6.2 oder 7 oder
b) in Spalte 15 der Tabelle A in 3.2 ADR der Beförderungskategorie 0 oder 1 zugeordnet oder
c) unter Temperaturkontrolle zu befördern sind oder
d) die Nebengefahr radioaktiv aufweisen; oder
2. die einen Umkreis von 100 km (Luftlinie) von der Abgabestelle oder
3. Mengen je Beförderungseinheit von 333 kg oder Liter entsprechend den Angaben gemäß § 5 überschreiten.

Verpackung

§ 2. (1) Die gefährlichen Güter sind gemäß den Bestimmungen des ADR zu verpacken.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen

1. Innenverpackungen gemäß 3.4 oder 4 ADR, die nicht leicht zerbrechen,
2. Gegenstände mit gefährlichen Stoffen, die nicht leicht zerbrechen und
3. ADR-konforme Versandstücke
in Kisten aus Metall oder Kunststoff befördert werden, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I für eine Bruttohöchstmasse von zumindest 35 kg gemäß ADR baumustergeprüft und in einem einwandfreien und voll funktionstüchtigen Zustand sind. Die Verpackungen müssen jedoch nicht 6.1.5.1.7 ADR zu entsprechen und mit dem Buchstaben ?V? gemäß 6.1.2.4 ADR gekennzeichnet zu sein.

(3) Die Verpackungen und Gegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 müssen so in die Kiste eingesetzt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können und ihr Inhalt nicht in die Kiste austreten kann. Enthalten sie flüssige Stoffe, müssen ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sein. Freiräume sind mit geeigneten Füllstoffen so auszufüllen, dass eine Bewegung innerhalb der Kiste ausgeschlossen wird.

(4) In Kisten gemäß Abs. 2 dürfen

1. nicht mehr als 30 kg oder Liter an gefährlichen Gütern entsprechend den Angaben gemäß § 5 und
2. Lebens-, Genuss- und Futtermittel nur dann zugleich
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