Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilflugplatz-Betriebsordnung und die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung geändert werden
209. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilflugplatz-Betriebsordnung und die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung geändert werden
Artikel 1
Änderung der Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Auf Grund des § 74 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 wird verordnet:
Die Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl. Nr. 72/1962, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 610/1986, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
?Flugplatzbetrieb ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters
§ 2a. (1) Die Halter von privaten Zivilflugplätzen können bei der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde die Bewilligung einer Ausnahme von der Anwesenheitspflicht des Flugplatzbetriebsleiters oder dessen Stellvertreter (§ 2 Abs. 3) für nach Sichtflugregeln bei Tag durchgeführte Flüge mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (Art. 3 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der Fassung von Art. 140 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1) oder Segelflugzeugen, ausgenommen für gewerbliche Flüge, Erprobungsflüge, Übungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers sowie Fallschirmspringer-Absetzflüge, beantragen. Die Bestimmungen über das Überfliegen der Bundesgrenze gemäß § 8 des Luftfahrtgesetzes bleiben unberührt.
(2) Flugbetrieb ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters oder dessen Stellvertreter darf außerdem nur durchgeführt werden, wenn
1. | vom verantwortlichen Piloten eine vorherige Zustimmung beim Flugplatzbetriebsleiter oder dessen Stellvertreter unter Angabe der geplanten Abflug- oder Landezeit eingeholt worden ist, |
2. | vom verantwortlichen Piloten vor dem Abflug bzw. vor der Landung auf geeignete Art und Weise, insbesondere durch die Einhaltung der entsprechenden An- und Abflugverfahren, kontrolliert worden ist, ob die Betriebsbereitschaft der Bewegungsflächen sowie die Hindernisfreiheit des Schutzbereiches gegeben sind, |
3. | die Luftfahrzeuge mit einem zulässigen |
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