Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilflugplatz-Betriebsordnung und die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung geändert werden

209. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilflugplatz-Betriebsordnung und die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung geändert werden

Artikel 1

Änderung der Zivilflugplatz-Betriebsordnung

Auf Grund des § 74 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 wird verordnet:

Die Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl. Nr. 72/1962, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 610/1986, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

?Flugplatzbetrieb ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters

§ 2a. (1) Die Halter von privaten Zivilflugplätzen können bei der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde die Bewilligung einer Ausnahme von der Anwesenheitspflicht des Flugplatzbetriebsleiters oder dessen Stellvertreter (§ 2 Abs. 3) für nach Sichtflugregeln bei Tag durchgeführte Flüge mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (Art. 3 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der Fassung von Art. 140 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1) oder Segelflugzeugen, ausgenommen für gewerbliche Flüge, Erprobungsflüge, Übungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers sowie Fallschirmspringer-Absetzflüge, beantragen. Die Bestimmungen über das Überfliegen der Bundesgrenze gemäß § 8 des Luftfahrtgesetzes bleiben unberührt.

(2) Flugbetrieb ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters oder dessen Stellvertreter darf außerdem nur durchgeführt werden, wenn

1. vom verantwortlichen Piloten eine vorherige Zustimmung beim Flugplatzbetriebsleiter oder dessen Stellvertreter unter Angabe der geplanten Abflug- oder Landezeit eingeholt worden ist,
2. vom verantwortlichen Piloten vor dem Abflug bzw. vor der Landung auf geeignete Art und Weise, insbesondere durch die Einhaltung der entsprechenden An- und Abflugverfahren, kontrolliert worden ist, ob die Betriebsbereitschaft der Bewegungsflächen sowie die Hindernisfreiheit des Schutzbereiches gegeben sind,
3. die Luftfahrzeuge mit einem zulässigen
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