Bundesgesetz über die Standesbezeichnung ?Ingenieur? (Ingenieurgesetz 2006 ? IngG 2006)

120. Bundesgesetz über die Standesbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz 2006 - IngG 2006) Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Standesbezeichnung "Ingenieur"

Führung der Standesbezeichnung

§ 1. (1) Die Standesbezeichnung ,,Ingenieur" darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geführt werden.

(2) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung ,,Ingenieur" berechtigt sind, dürfen

1. diese ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut beifügen und
2. deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangen.

(3) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung ,,Ingenieur" oder des akademischen Grades ,,Diplom-Ingenieur" berechtigt sind, dürfen das Wort ,,Ingenieur" auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen führen.

(4) Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung ,,Ingenieur", auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen, wenn die Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung ,,Ingenieur" oder den akademischen Grad ,,Diplom-Ingenieur" führen darf oder bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu berechtigen.

Voraussetzungen für die Verleihung

§ 2. Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung ,,Ingenieur" ist Personen zu verleihen, die

1. a) die Reife- und Diplomprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer und gewerblicher oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und
b) eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder
2. a) eine Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne vorsehen, umfasst und
b) eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder
3. a) die Voraussetzung nach Z 2 lit. a erfüllen und
b) im Ausland zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind oder
4. a) die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden, und
b) eine mindestens sechsjährige zu den erworbenen Kenntnissen fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse voraussetzt, nachweisen.

Höhere Lehranstalten

§ 3. (1) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten im Sinne des § 2 Z 1 sind die Lehranstalten, die dem Erwerb höherer technischer Bildung dienen, und deren Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten.

(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 2 Z 1 sind die in § 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 328/1988, angeführten Lehranstalten.

(3) Durch Verordnung hat zu bestimmen:

1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten gemäß § 2 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Praxis auf technischem Gebiet
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT