Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz,

BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 332/1971, 231/1977 und 231/1982 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    „Geltungsbereich

    § 1. Dieses Bundesgesetz gilt für 1. die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

  2. die Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen,

  3. die Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter Z 1 und 2

    genannten Schulen bestimmt sind."

  4. § 3 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die öffentlichen Schulen und Schülerheime sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse,

    der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen sowie Schülerheime eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt."

  5. § 5 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat für jede der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen."

  6. § 5 Abs. 3 lautet:

    „(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände,

    alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände,

    unverbindliche Übungen) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände

    (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden.

    Ferner kann in den Lehrplänen der Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist."

  7. § 5 Abs. 5 entfällt.

  8. Die §§ 6 und 7 werden als „§ 7" und „§ 8"

    bezeichnet; als neuer § 6 wird eingefügt:

    „Schulversuche

    § 6. (1) Der Bundesminister für Unterricht,

    Kunst und Sport kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

    (2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

    (3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.

    (4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 6 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

    (5) Die Schulversuche sind vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zu betreuen,

    zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen von Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Instituten herangezogen werden können.

    (6) Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH, bei Schulversuchen betreffend Lehrpläne 10 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen."

  9. § 7 lautet:

    „Begriffsbestimmungen

    § 7. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  10. unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die vom Bund errichtet und erhalten werden (§ 8

    1. 1);

  11. unter Privatschulen jene Schulen, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden und gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;

  12. unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände,

    deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;

  13. unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann, und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;

  14. unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in...

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