Verordnung der Bundesregierung über die nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV)

231. Verordnung der Bundesregierung über die nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV) Aufgrund des § 31a Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2019, wird verordnet:

Übermittlung von Lichtbildern aus behördlichen Beständen

§ 1. (1) Die Abfrage von Lichtbildern durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. ab 1. Jänner 2020 durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband bzw. Dachverband) erfolgt nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 oder Abs. 9 Z 2 in Verbindung mit Abs. 10 ASVG.

(2) Die Übermittlung der Lichtbilder hat in verschlüsselter Form entsprechend den Vorgaben des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, und der dazu ergangenen Verordnungen nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1. Die Lichtbilder sind von der übermittelnden Behörde verschlüsselt an den Hauptverband bzw. Dachverband zu übermitteln.
2. Der Hauptverband bzw. Dachverband darf die Lichtbilder nur im Zuge des Personalisierungsprozesses der e-card entschlüsseln und ausschließlich für diesen Zweck verarbeiten.
3. Im Anschluss an den Versand der e-card ist das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten zu löschen.

(3) Lichtbilder, die aus behördlichen Beständen beigestellt werden, haben den für die jeweilige Behörde geltenden Anforderungen an Lichtbilder zu entsprechen, die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Lichtbildes durch die jeweilige Behörde gegolten haben.

(4) Für die Beschaffung der Lichtbilder sind die beim Bund vorhandenen Datenspeicherungen und Verwaltungsabläufe in zweckentsprechender und kostengünstiger Weise zur Verfügung zu stellen und zu verwenden.

Beibringung von Lichtbildern durch den Karteninhaber/die Karteninhaberin

§ 2. (1) In jenen Fällen, in denen aus den behördlichen Beständen nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG kein Lichtbild ermittelt werden kann, sind von den Karteninhaber/inne/n Lichtbilder

1. im Wege der Registrierung eines E-ID (§ 4a Abs. 1 oder 2 E-GovG) nach § 31a Abs. 8 Z 2 ASVG oder
2. durch Beantragung eines Dokuments, für das eine Speicherung eines Lichtbildes in den behördlichen Beständen nach § 31a Abs. 8 Z 1 und 3 ASVG vorgesehen ist, oder
3. im Verfahren nach § 31a Abs. 9 Z 2 in Verbindung mit Abs. 10 ASVG
beizubringen.

(2) Personen, denen die Beibringung eines Lichtbildes aus besonderen schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen im Einzelfall innerhalb der Übergangsfrist nach § 3 Abs. 2 Z 2 nachweislich nicht möglich ist, sind von dieser Verpflichtung befreit. Die Beibringung ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Person

1. Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder höher hat oder
2. sich in stationärer Anstaltspflege (§§ 144 ff. ASVG, §§ 95 ff. GSVG, §§ 89 ff. BSVG und §§ 66 ff. B-KUVG) befindet.
Die Befreiung nach diesem Absatz gilt für die Dauer des jeweiligen Zustandes einschließlich acht Wochen danach. Die Einschätzung eines Sozialversicherungsträgers, dass ein solcher Zustand vorliegt,
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