Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 ? ÄAO 2015)
147. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 ? ÄAO 2015) Auf Grund der §§ 10 Abs. 5 und 24 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2015, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. AbschnittRegelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen | |
§ 1. | Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht |
§ 2. | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 3. | Begriffsbestimmungen |
§ 4. | Ethische Grundhaltung |
§ 5. | Verweise |
2. AbschnittGemeinsame Bestimmungen für die allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung | |
§ 6. | Definition und grundlegende Inhalte der Basisausbildung für die Qualifikation in Allgemeinmedizin und im Sonderfach |
§ 7. | Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung |
§ 8. | Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste |
3. AbschnittErfordernisse für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (allgemeinärztliche Ausbildung) | |
§ 9. | Umfang und Definition der Ausbildung |
§ 10. | Ziel der Ausbildung |
§ 11. | Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien |
§ 12. | Bewilligungskriterien für Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien |
§ 13. | Fachgebiete, die durch eine Konsiliarfachärztin/einen Konsiliarfacharzt vermittelt werden können |
§ 14. | Sonstige Ausbildungserfordernisse |
4. AbschnittErfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt (fachärztliche Ausbildung) | |
§ 15. | Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete |
§ 16. | Ziel der Ausbildung |
§ 17. | Umfang der Ausbildung |
§ 18. | Sonstige Ausbildungserfordernisse |
5. AbschnittErfolgsnachweis über die praktische Ausbildung | |
§ 19. | Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises |
§ 20. | Information der Turnusärztin/des Turnusarztes |
§ 21. | Ausbildungsplan |
§ 22. | Evaluierungsgespräch |
§ 23. | Ausstellung und Bestätigung durch den Ausbildungsverantwortlichen |
§ 24. | Anmerkungen |
6. AbschnittBezeichnung und Berechtigungsumfang | |
§ 25. | Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen |
§ 26. | Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang |
7. AbschnittÜbergangsbestimmungen | |
§ 27. | Abschluss begonnener Ausbildungen |
§ 28. | Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer |
§ 29. | Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen |
§ 30. | Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin |
§ 31. | Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen im Sonderfachbereich Innere Medizin, die bisherige Additivfächer integrieren |
§ 32. | Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer |
§ 33. | Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben |
§ 34. | Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie |
§ 35. | Eintragung neuer Facharztbezeichnung in die Ärzteliste |
§ 36. | Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung |
§ 37. | Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen |
§ 38. | Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien |
§ 39. | Befristete Einführung des Sonderfaches Innere Medizin und Angiologie |
§ 40. | Befristete Einführung des Sonderfaches Innere Medizin und Infektiologie |
8. AbschnittSchlussbestimmung | |
§ 41. | Inkrafttreten; Außerkrafttreten |
Anlagen |
Anlage 1 | Allgemeinmedizin |
Anlage 2 | Anästhesiologie und Intensivmedizin |
Anlage 3 | Anatomie |
Anlage 4 | Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie |
Anlage 5 | Augenheilkunde und Optometrie |
Anlage 6 | Chirurgische Sonderfächer |
Anlage 7 | Frauenheilkunde und Geburtshilfe |
Anlage 8 | Gerichtsmedizin |
Anlage 9 | Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde |
Anlage 10 | Haut- und Geschlechtskrankheiten |
Anlage 11 | Histologie, Embryologie und Zellbiologie |
Anlage 12 | Internistische Sonderfächer |
Anlage 13 | Kinder- und Jugendheilkunde |
Anlage 14 | Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin |
Anlage 15 | Klinisch-Immunologische Sonderfächer |
Anlage 16 | Klinisch-Pathologische Sonderfächer |
Anlage 17 | Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer |
Anlage 18 | Medizinische Genetik |
Anlage 19 | Medizinische und Chemische Labordiagnostik |
Anlage 20 | Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie |
Anlage 21 | Neurologie |
Anlage 22 | Nuklearmedizin |
Anlage 23 | Orthopädie und Traumatologie |
Anlage 24 | Pharmakologie und Toxikologie |
Anlage 25 | Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation |
Anlage 26 | Physiologie und Pathophysiologie |
Anlage 27 | Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin |
Anlage 28 | Public Health |
Anlage 29 | Radiologie |
Anlage 30 | Strahlentherapie-Radioonkologie |
Anlage 31 | Transfusionsmedizin |
Anlage 32 | Urologie |
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt
1. | die für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung, mit Ausnahme der Arztprüfung (Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung), |
2. | den Erfolgsnachweis für die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung, mit Ausnahme der Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate, |
3. | die Voraussetzungen für die Bewilligung von Lehrpraxen gemäß § 12 Ärztegesetz 1998 und Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a Ärztegesetz 1998, |
4. | die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen sowie mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten. |
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in österreichisches Recht umgesetzt.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen werden in dieser Verordnung in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Sofern personenbezogene Bezeichnungen in Ausnahmefällen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet werden, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der personenbezogenen Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. | ?Basisausbildung? bezeichnet den ersten Teil der ärztlichen Ausbildung in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten. |
2. | ?Sonderfach-Grundausbildung? bezeichnet die im Rahmen der Sonderfachausbildung an die Basisausbildung anschließende fachspezifische Grundausbildung im Sonderfach zur Vermittlung von grundsätzlichen Kompetenzen im gesamten Gebiet des Sonderfaches. |
3. | ?Sonderfach-Schwerpunktausbildung? bezeichnet die an die Sonderfach-Grundausbildung anschließende Schwerpunktausbildung zur vertieften Ausbildung in Teilgebieten des Sonderfaches. |
4. | ?Module? bezeichnen jene Abschnitte der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Vermittlung bestimmter Fachgebiete, wobei die Dauer eines Moduls zumindest neun Monate umfasst, sofern in den Anlagen der Sonderfächer nicht anderes bestimmt ist. |
5. | ?Wissenschaftliches Modul? ist ein für alle Sonderfachrichtungen gleich gestaltetes Modul zur Qualifizierung im Bereich wissenschaftlicher Tätigkeit, wobei bei Erfüllung der Kriterien die Anrechnung einer wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen eines wissenschaftlichen Doktorats- oder PhD-Studiums im Ausmaß von bis zu neun Monaten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung möglich ist. Es ist zulässig, das wissenschaftliche Modul bereits nach Abschluss der Basisausbildung zu absolvieren. Eine allenfalls begonnene Sonderfach-Grundausbildung wird dadurch unterbrochen und die Ausbildungszeit ist auf die Dauer der Sonderfach-Schwerpunktausbildung anzurechnen. |
6. | ?Fachgebiete? sind in der allgemeinärztlichen Ausbildung all jene Fachgebiete, in denen die Ausbildung zu absolvieren ist. |
7. | ?Erfahrungen? bezeichnen jene empirischen Wahrnehmungen ärztlicher Tätigkeiten in aktiver und passiver Rolle im Zuge der Betreuung von Patientinnen/Patienten, die in der Folge im Rahmen der eigenen ärztlichen Tätigkeit verwertet werden sollen. |
8. | ?Fertigkeiten? bezeichnen jene ärztlichen Tätigkeiten, die die Ärztin/der Arzt unmittelbar am oder mittelbar für Menschen ausführt, insbesondere die praktische Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie sonstige manuelle technische Handlungen. |
9. | ?Kenntnisse? bezeichnen das theoretische Wissen als Grundlage für die praktische Ausführung ärztlicher Tätigkeiten einschließlich des Wissens über |
a) | Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anderer ärztlicher oder sonstiger gesundheitsberuflicher Tätigkeitsbereiche sowie |
b) | die Interpretation von Befunden und Berichten von Ärztinnen/Ärzten anderer medizinischer Fachrichtungen sowie von Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe im Hinblick auf die eigene ärztliche Tätigkeit. |
10. | ?Turnusärzte? sind jene Ärztinnen/Ärzte, die in der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder |
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