Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV) geändert wird
386. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 ? DV) geändert wird
Auf Grund des § 10 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 ? AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010-DV), BGBl. II Nr. 165/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
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Im ersten Satz entfällt die Wortfolge ?erster Instanz?.
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In § 10 entfällt die Wortfolge ?§ 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel?.
2. § 10a wird wie folgt geändert:
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Abs. 5 erhält die Bezeichnung ?(7)?.
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Folgende Abs. 5 und 6 werden eingefügt:
?(5) Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes ? NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat.
(6) Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 ? KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449/1992 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat; befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich.?
3. § 10b wird wie folgt geändert:
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In Abs. 2 Z 2 werden folgende lit. d und e eingefügt:
?d) des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes ? AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 in der jeweils geltenden Fassung, e) des Landarbeitsgesetzes 1984 ? LAG, BGBl. Nr. 287/1984 in der jeweils geltenden Fassung,? -
In Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 5 bis 7 angefügt:
?5. der den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumten Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren, 6. der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, 7. der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992?. 4. § 12 Abs. 6 lautet:
?(6) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der...
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