Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

252. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

Auf Grund der §§ 4, 8, 32 und 74 Abs. 1 Z 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 7 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Gegenstand

§ 1. Gegenstand der Verordnung ist die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch gemäß der Methodik und den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 41 vom 12.02.2009 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 147/2013, ABl. Nr. L 50 vom 22.02.2013 S. 1, zuletzt teilweise ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 431/2014, ABl. Nr. L 131 vom 01.05.2014 S. 1.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat eine jährliche Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch durchzuführen.

(2) Die Berechnung gemäß dieser Verordnung erfolgt durch die Bundesanstalt basierend auf den für die Meldeverpflichtung gemäß Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik verwendeten Daten.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, in der Fassung der Richtlinie 2013/18/EU, ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 230, im Hinblick auf die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. Energie aus erneuerbaren Quellen: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das sind Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
2. Aerothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist;
3. Geothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;
4. Hydrothermische Energie: Energie, die in
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