Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz) erlassen wird sowie das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Presseförderungsgesetz 2004, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Aktiengesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Stabilitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Scheidemünzengesetz 1988, das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das ...

40. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz) erlassen wird sowie das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Presseförderungsgesetz 2004, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Aktiengesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Stabilitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Scheidemünzengesetz 1988, das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das BFA-Verfahrensgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Akkreditierungsgesetz 2012, das KMU-Förderungsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2014) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittWirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

1. UnterabschnittPublizistik- und Presseförderung

Art. 1Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984
Art. 2Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004

2. UnterabschnittKunst und Kultur

Art. 3Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
Art. 4Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

3. UnterabschnittStatistik und Staatsdruckerei

Art. 5Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000
Art. 6Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996

2. AbschnittJustiz

Art. 7Änderung des Aktiengesetzes
Art. 8Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes
Art. 9Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Art. 10Änderung der Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich
Art. 11Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes
Art. 12Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Art. 13Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

3. AbschnittFinanzen

Art. 14Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Art. 15Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Art. 16Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Art. 17Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes
Art. 18Änderung der Bundesabgabenordnung
Art. 19Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Art. 20Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes
Art. 21Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008
Art. 22Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes
Art. 23Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988
Art. 24Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes

4. AbschnittInneres

Art. 25Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Art. 26Änderung des Personenstandsgesetzes 2013
Art. 27Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

5. AbschnittBildung

Art. 28Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

6. AbschnittWirtschaft

Art. 29Bundesgesetz über die Förderung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz)
Art. 30Änderung des Akkreditierungsgesetzes 2012
Art. 31Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
Art. 32Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

7. AbschnittSoziales

Art. 33Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Art. 34Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Art. 35Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Art. 36Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Art. 37Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

8. AbschnittFamilie und Jugend

Art. 38Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

9. AbschnittGesundheit

Art. 39Änderung des Krankenkassen-Strukturfondsgesetzes

10. AbschnittUmwelt

Art. 40Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Art. 41Änderung des Umweltkontrollgesetzes

1. Abschnitt

Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

1. Unterabschnitt

Publizistik- und Presseförderung

Artikel 1

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

Das Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 und 2 lautet:

?(1) Die Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel jedem förderungswürdigen Rechtsträger auf sein Verlangen zu gewähren. Die Förderungsmittel bestehen aus einem Grundbetrag, einem Zusatzbetrag und einem Betrag für internationale politische Bildungsarbeit.

(2) Der Grundbetrag beträgt 46 vH, der Zusatzbetrag 24 vH und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit 30 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel. Der Grundbetrag wird gleichmäßig auf die einzelnen Rechtsträger nach deren Anzahl verteilt. Der Zusatzbetrag und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit werden auf die einzelnen Rechtsträger entsprechend der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezeichnenden politischen Partei verteilt.?

2. In § 2 Abs. 4 werden der erste und der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

?Die für internationale politische Bildungsarbeit gewährten Förderungsmittel dürfen zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand verwendet werden.?

3. In § 2 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.

4. In § 3 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge ?gemäß § 2 Abs. 2? durch die Wortfolge ?und der Beträge für internationale politische Bildungsarbeit? ersetzt.

5. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge ?auswärtige Angelegenheiten? durch die Wortfolge ?Europa, Integration und Äußeres? und die Wortfolge ?und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur? durch die Wortfolge ?des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sowie des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? ersetzt.

6. Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

?(5) Wird in einer periodischen Druckschrift eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt ? vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor ? die Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung erfolgt.

(6) Bei Entfall der Förderungswürdigkeit sind allfällige bereits ausbezahlte Mittel unverzüglich zurückzufordern oder mit auszuzahlenden Fördermitteln gegenzurechnen.?

7. Dem § 12 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

?(11) Im Jahr 2014 ist § 2 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich ergebende Gesamtsumme um 1 250 000 Euro zu reduzieren ist.

(12) § 7 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. § 3 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft. § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 3 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.?

Artikel 2

Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004

Das Presseförderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

?(8) Wird in einer Tages- oder Wochenzeitung eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt ? vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor ? die Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung erfolgt.

(9) Bei Entfall der Förderungswürdigkeit sind allfällige bereits ausbezahlte Mittel unverzüglich zurückzufordern oder mit auszuzahlenden Fördermitteln gegenzurechnen.?

2. § 8 Abs. 2 lautet:

?(2) Eine Förderung nach diesem Abschnitt erhalten Tageszeitungen, deren verkaufte Auflage pro Nummer im Jahresdurchschnitt auf das gesamte Bundesgebiet bezogen 100 000 Stück nicht übersteigt, deren jährlicher Seitenumfang nicht zu mehr als der Hälfte aus Anzeigen besteht und die mindestens 12 hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen.?

3. § 13 samt Überschrift entfällt.

4. Dem § 17 wird folgender Abs. 7 angefügt:

?(7) § 2 Abs. 8 und 9 sowie § 8 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 samt Überschrift außer Kraft.?

2. Unterabschnitt

Kunst und Kultur

Artikel 3

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 2 lautet:

?2.Kunsthistorisches Museum mit Weltmuseum Wien und Theatermuseum Wien (KHM-Museumsverband),?

2. In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 Z 5 und 6, § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 6, § 11 Abs. 1, § 21 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung ?Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur? durch die Bezeichnung ?Bundeskanzler? in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 werden der Ausdruck ?ihrer/seiner? durch das Wort ?seiner? und der Ausdruck ?ihr/ihm? durch das Wort ?ihm? ersetzt.

4. In § 5 Abs. 4 werden das Datum ?1. Jänner 2012? durch das Datum ?1. Jänner 2014?, der Betrag ?107,653 Millionen Euro? durch den Betrag ?108,153 Millionen Euro?, der Betrag ?84,625 Millionen Euro? durch den Betrag ?85,094 Millionen Euro?, der Betrag ?23,028 Millionen Euro? durch den Betrag ?23,059 Millionen Euro? und der...

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