Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 geändert wird
492. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 geändert wird
Auf Grund des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 ? AsylG-DV 2005), BGBl. II Nr. 448/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 183/2011, wird wie folgt geändert:
1. Vor der Überschrift des § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
?1. Abschnitt
Asylverfahren und Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte?
2. § 1 Abs. 3 entfällt.
3. In § 2 Abs. 1 bis 3 wird jeweils die Wortfolge ?die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl)? durch die Wortfolge ?eine Kartennummer? ersetzt.
4. In § 2 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
5. In § 2 Abs. 4 lautet der letzte Satz:
?Auf der Vorderseite der Karten gemäß Abs. 1 bis 3 ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen.?
6. Nach § 2 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
?2. Abschnitt
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen?
7. Die §§ 3 und 4 samt Überschriften lauten:
?Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
§ 3. (1) Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.
(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als:
1. | ?Aufenthaltsberechtigungskarte plus?, |
2. | ?Aufenthaltsberechtigung? oder |
3. | ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz?. |
(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. | im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, |
2. | zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder |
3. | im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder |
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