Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 geändert wird

492. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 geändert wird

Auf Grund des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 ? AsylG-DV 2005), BGBl. II Nr. 448/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 183/2011, wird wie folgt geändert:

1. Vor der Überschrift des § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

?1. Abschnitt

Asylverfahren und Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte?

2. § 1 Abs. 3 entfällt.

3. In § 2 Abs. 1 bis 3 wird jeweils die Wortfolge ?die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl)? durch die Wortfolge ?eine Kartennummer? ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

5. In § 2 Abs. 4 lautet der letzte Satz:

?Auf der Vorderseite der Karten gemäß Abs. 1 bis 3 ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen.?

6. Nach § 2 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

?2. Abschnitt

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen?

7. Die §§ 3 und 4 samt Überschriften lauten:

?Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 3. (1) Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.

(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als:

1. ?Aufenthaltsberechtigungskarte plus?,
2. ?Aufenthaltsberechtigung? oder
3. ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz?.

(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder
...

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