Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

260. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 18a, 22, 22a, 23a und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Gestaltung von Zeugnisformularen (Zeugnisformularverordnung), BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 159/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

?(5a) Bei Instrumentalmusik und Gesang ist nach der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes gegebenenfalls ein Vermerk über das gewählte Instrument anzuführen.?

2. In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) In das Abschlusszeugnis der Forstfachschule ist zutreffendenfalls ein Vermerk über die durch den Schulbesuch erworbenen Berechtigungen auf Grund des § 105 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, aufzunehmen.?

3. In § 11a Abs. 1 wird die Wendung ?der 3.? durch die Wendung ?des ersten Semesters der 2.? ersetzt und nach der Wendung ?an Stelle? die Wendung ?einer Schulnachricht bzw.? eingefügt.

4. In § 11a Abs. 3 wir das Wort ?Jahresinformationen? durch das Wort ?Jahresinformation? ersetzt und entfällt die Wendung ?bis 3.?.

5. Dem § 12 wird folgender Abs. 20 angefügt:

?(20) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 260/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

1. § 5 Abs. 2a sowie die Anlagen 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 2 Abs. 5a und § 11a
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