Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

86. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Artikel 4 Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Artikel 5 Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) In § 4 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck ?(Kollegium)?.

2. § 28 Abs. 2 lautet:

?(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache Differenzierungsmaßnahmen (zwei Leistungsniveaus oder Interessensgruppen) vorgesehen werden. Nach Wahl der Schülerin oder des Schülers kann ein erweiterter Unterricht im Cluster Technik, im Cluster Dienstleistungen oder in einem sonstigen, den Interessen, Begabungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler oder der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereich vorgesehen werden.?

3. § 29 Abs. 1 lautet:

?(1) Im Lehrplan (§ 6) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:

a) als Pflichtgegenstände: Religion, Berufs- und Lebenswelt, Deutsch und Kommunikation, eine lebende Fremdsprache, Angewandte Mathematik, Politische Bildung, Wirtschaft und Ökologie, Bewegung und Sport;
b) als alternative Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefasst werden, die Berufsfeldern bzw. weiterführenden Ausbildungen entsprechen.?

4. (Grundsatzbestimmung) § 30 Abs. 3 erster Satz lautet:

?Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.?

5. In § 131 Abs. 38 Z 4 entfällt die Wendung ?§ 21d Abs. 1, 2, 2a, 3 und 4,? und wird nach der Wendung ?§ 23 Abs. 1 und 2,? die Wendung ?§ 28 Abs. 2,? eingefügt.

6. (Grundsatzbestimmung) In § 131 Abs. 38 Z 5 wird die Wendung ?§ 28 Abs. 2? durch die Wendung ?§21d Abs. 1, 2, 2a, 3 und 4? ersetzt.

7. Dem § 131 wird folgender Abs. 40 angefügt:

?(40) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:

1. § 132 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 treten mit 1. September 2020 in Kraft,
3. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 4 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des
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