Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und das Privatschulgesetz geändert werden

35. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und das Privatschulgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 8h Abs. 3 wird nach der Wendung ?Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz? die Wendung ?gemäß § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes? eingefügt.

2. Dem § 131 wird folgender Abs. 39 angefügt:

?(39) § 8h Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.?

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 wird folgender Abs. 15 angefügt:

?(15) Zur Feststellung des Erreichens der erforderlichen Sprachkompetenz ist bei Schülerinnen und Schülern von Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes jedenfalls am Ende eines jeden Semesters ein standardisiertes Testverfahren nach Maßgabe des § 18 Abs. 14 durchzuführen.?

2. Dem § 82 wird folgender Abs. 13 angefügt:

?(13) § 18 Abs. 15, § 82j samt Überschrift und § 82k samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.?

3. Nach § 82i werden folgende § 82j und § 82k, jeweils samt Überschrift eingefügt:

?Übergangsrecht betreffend Deutschförderklassen im Schuljahr 2018/19

§ 82j. Für Schülerinnen und Schüler, die im Sommersemester des Schuljahres 2018/19 eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes besucht haben, gilt § 25 Abs. 5c zweiter Satz auch im Falle des § 18 Abs. 14 Z 2 sinngemäß.

Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule

§ 82k. (1) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,

1. deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und
2. die gemäß § 39 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 zur Wiederholung
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