Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

266. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (des Lehrplans 2016) Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird vor der den Lehrberuf Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Applikationsentwicklung ? Coding Anlage 205?

2. In § 1 wird die Wendung ?Friseur und Perückenmacherin (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)? durch die Wendung ?Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)? ersetzt.

3. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Informationstechnologie Anlage 206?

4. In § 1 entfallen die die Lehrberufe Informationstechnologie-Informatik (Anlage 62), Informationstechnologie-Technik (Anlage 63), Leichtflugzeugbauer/Leichtflugzeugbauerin (Anlage 83), Rauwarenzurichter/Rauwarenzurichterin (Anlage 118) und Schiffbauer/Schiffbauerin (Anlage 124) betreffenden Zeilen.

5. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Werkstofftechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Zahnärztliche Fachassistenz Anlage 207?

6. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 266/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch die genannte Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

1. § 1 in der Fassung der Z 1 und 3 sowie die Anlagen 205 und 206 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2019, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2021 klassenweise aufsteigend in Kraft.
2. § 1 in der Fassung der Z 2 sowie die Anlage 177 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2019, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2021 klassenweise
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