Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geändert wird

29. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geändert wird

Aufgrund der §§ 34 und 53 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:

Die Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge ?Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007? durch die Wortfolge ?Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009? und die Wortfolge ?Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997? durch die Wortfolge ?Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008? ersetzt.

2. § 7 Abs. 3 lautet:

?(3) Die maximale Arbeitszeit einer Person darf für Untersuchungen acht Stunden pro Tag nicht überschreiten.?

3. § 8 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abs. 2 sind unter Verantwortung des amtlichen Tierarztes in das gemäß Anhang I, Abschnitt II, Kapitel I, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 eingerichtete Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, das einen Teil des Verbrauchergesundheitsinformationssystems darstellt, einzutragen. Der Landeshauptmann hat für die Datenerhebung am Schlachthof und deren Überspielung in die genannte Datenbank auch von den Betrieben eingerichtete, mit der genannten Datenbank kompatible Datenerfassungssysteme heranzuziehen. Dabei ist in größtmöglichem Umfang auf die vom Betrieb zur Verfügung gestellten Daten und personellen Hilfestellungen zurückzugreifen. Werden derartige Datenerfassungssysteme von den Betrieben nicht zur Verfügung gestellt, so hat die Datenerfassung über vom Landeshauptmann zu betreibende Eingabestellen zu erfolgen.?

4. Nach § 8 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a, 1b und 1c eingefügt:

?(1a) Die in Abs. 1 genannten Datenerfassungssysteme müssen zumindest folgenden Anforderungen entsprechen:

1. der Zutritt muss mit einem Passwort oder einer Identifikationskarte nur für Berechtigte gesichert sein;
2. die Daten müssen gegen Verfälschung und unbefugte Weitergabe gesichert sein;
3. die Software darf nicht unbemerkt verändert werden können;
4. zusätzliche Schnittstellen dürfen nicht unbemerkt eingerichtet werden können;
5. das System muss zum Datenabgleich mit dem Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kompatibel ausgestaltet sein;
6. die Übertragungswege zum Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Untersuchungsstellen gemäß LMSVG müssen zum Zwecke des Datenschutzes gesichert sein.

(1b) Die gemäß Abs. 2 erhobenen Daten sind dem Schlachthofbetreiber, dem Herkunftsbetrieb der Tiere und seinem Betreuungstierarzt, dem Landeshauptmann, dem Bundesminister für Gesundheit und der Statistik Austria zugänglich zu machen. Die Ergebnisse der Rückstandsuntersuchungen dürfen dem Herkunftsbetrieb der Tiere und dessen Betreuungstierarzt nur dann zugänglich gemacht werden, wenn die Beweissicherung zur Aufklärung der Ursache des nachgewiesenen Rückstandes nicht...

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