Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung geändert wird
420. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2008, wird verordnet:
Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 318/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
"(1) Diese Verordnung gilt für
1. | die öffentlichen mittleren und höheren Schulen, |
2. | das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, |
3. | das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie |
4. | die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich." |
2. § 1 Abs. 2 und 5 entfallen.
3. In § 2 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 wird die Bezeichnung "(Serbo)Kroatisch" durch die Bezeichnung "Bosnisch/Kroatisch/Serbisch" ersetzt.
4. In § 3 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:
"(6a) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik darf der Freigegenstandsbereich "Früherziehung" an den einzügig geführten 4. und 5. Klassen ab zwölf Anmeldungen angeboten werden."
5. § 4 Abs. 1 Z 2 und § 4a samt Überschrift entfallen.
6. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa und bb lauten:
"aa) | in lebenden Fremdsprachen bei einer Klassenschülerzahl von 30 (nicht klassenübergreifend); im Übrigen erfolgt die Teilung (bei mehreren Klassen klassenübergreifend) wie folgt: |
Bei ... Klassen | mit mehr als ... Schülern | in ... Gruppen |
1 | 24 | 2 |
2 | 48 | 3 |
3 | 72 | 5 |
4 | 96 | 6 |
5 | 120 | 8 |
6 | 144 | 9 |
7 | 168 | 11 |
8 | 192 | 12 |
9 | 216 | 14 |
Durchgeführte Teilungen bleiben in den folgenden Schulstufen aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl der bei der Bildung der Schülergruppen jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20 nicht unterschreitet. | |
bb) | in Latein (bei mehreren Klassen klassenübergreifend) wie folgt: |
Bei ... Klassen | mit mehr als ... Schülern | in ... Gruppen |
1 | 29 | 2 |
2 | 52 | 3 |
3 | 78 | 5 |
4 | 104 | 6 |
5 | 130 | 8 |
6 | 156 | 9 |
7 | 182 | 11 |
8 | 208 | 12 |
9 | 234 | 14" |
7. In § 6 Abs. 1 werden nach Z 1 folgende Z 1a, 1b und 1c eingefügt:
"1a. | im Unterricht in Deutsch - bzw. an ein- und zweisprachigen Schulen im Burgenland und in Kärnten in den Minderheitensprachen Kroatisch und Ungarisch bzw. Slowenisch - auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen bei einer Klassenschülerzahl von 31 |
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