Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Hochschul-Einstufungsverordnung)

258. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Hochschul-Einstufungsverordnung) Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.

Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen

§ 2. Die nachstehend genannten, nach § 10 Abs. 1 der Hochschul-Curriculaverordnung - HCV, BGBl. II Nr. 495/2006, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche (Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen) werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:

1. Humanwissenschaften .......... LVG I,
2. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken:
a) den Pflichtgegenständen der jeweiligen Schulart zuordenbare Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt ... . LVG I,
b) den Pflichtgegenständen der jeweiligen Schulart zuordenbare Lehrveranstaltungen mit ausschließlich praktischem Schwerpunkt .. LVG III,
c) sonstige Lehrveranstaltungen ......... . LVG II,
3. Schulpraktische Studien bzw. Schul- und berufspraktische Studien:
a) Lehrveranstaltungen im Bereich der Unterrichtsanalysen und des Lehrverhaltenstrainings ........ .. LVG II,
b) sonstige Lehrveranstaltungen ....... .. LVG III,
4. Ergänzende Studien:
a) Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen (zB Schulrecht) ... .... LVG I,
b) Lehrveranstaltungen mit überwiegend wissenschaftlichem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Blended Learning, Mediendidaktik, Politische Bildung oder Informatik ... ... LVG II,
c) Lehrveranstaltungen mit überwiegend praktischem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Sprecherziehung, Studiertechniken oder Darstellendes Spiel ..... .. LVG III.

Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung

§ 3. Die nachstehend genannten, nach § 16 Abs. 1 und 2 der Hochschul-Curriculaverordnung - HCV (Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der...

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