Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird

37. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird

Auf Grund des § 16 des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird folgender Abs. 2 angefügt:

(2) Der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2006 tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.

2. Der Anhang lautet:

"Anhang

Gebührentarif

Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 12 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:

Tarifpost Art der Tätigkeit Pauschalgebühr Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer
1 Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern 111,10 21,40
2 Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem
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