Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018 ? Pkw-VIV 2018 geändert wird

379. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018 ? Pkw-VIV 2018 geändert wird

Auf Grund der §§ 9 und 11 des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes ? Pkw-VIG), BGBl. I Nr. 26/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2017 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2017, wird verordnet:

Die Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung ? Pkw-VIV 2018, BGBl. II Nr. 279/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

?§ 1. Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, ABl. Nr. L 95 vom 4.4.2019 S. 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können. Weiters wird die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs-und CO2-Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen geregelt.?

2. In § 3 Abs. 2 Z 6 und 7, § 5 Abs. 1 Z 2 und 3, § 6 Z 5 und § 7 Z 3 wird die Abkürzung ?NEFZ? durch die Abkürzung ?WLTP? ersetzt.

3. § 3 Abs. 2 Z 6 lautet:

?6. offizieller Kraftstoffverbrauch nach WLTP in Liter je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. Stromverbrauch nach WLTP in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, ausgedrückt;?

4. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. für jedes im Leitfaden angeführte Modell die Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauches nach WLTP in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. zur Angabe des Stromverbrauches nach WLTP in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, sowie die offiziellen
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