Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO)

132. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) Aufgrund des § 13 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1.

Für das Jahr 2020 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit 3 000 Mio. ? festgesetzt.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in...

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