Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung ? C-UHV)

171. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung ? C-UHV) Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz ? C-HG), BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für

1. die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019, und
2. die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 ? HG, BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018.

(2) Diese Verordnung gilt für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21, sofern kein bestimmter zeitlicher Geltungsbereich festgelegt wird.

Sondervorschrift zur Einteilung des Studienjahres

§ 2.

Abweichend von § 52 UG und den Bezug habenden Beschlüssen des Senats und abweichend von § 36 HG und den Bezug habenden Beschlüssen des Hochschulkollegiums entfällt im Sommersemester 2020 die lehrveranstaltungsfreie Zeit und es können Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch während der Sommermonate (Juli, August, September) angeboten und durchgeführt werden.

Sondervorschrift für das Inkrafttreten von Curricula

§ 3.

Abweichend von § 58 Abs. 6 UG und § 42 Abs. 6 HG treten Curricula und deren Änderungen mit 1. Oktober 2020 in Kraft, wenn sie spätestens vor dem 1. September 2020 im Mitteilungsblatt veröffentlicht werden.

Sondervorschrift zu Zulassungsfristen

§ 4.

(1) Abweichend von §§ 61 ff. UG und §§ 51 ff. HG endet die Nachfrist des Sommersemesters 2020 am 30. Juni 2020.

(2) Abweichend von §§ 61 ff. UG und §§ 51 ff. HG endet die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21 am 30. September 2020, wobei abweichende allgemeine Zulassungsfristen mit Endzeitpunkten nach 30. September 2020 festgelegt werden können.

Sondervorschrift zur Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 5.

Abweichend von § 62 UG und § 55 HG ist die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester 2020 bis zum Ende der in dieser Verordnung festgelegten Nachfrist möglich.

Sondervorschrift zur Ablegung der Ergänzungsprüfung in den künstlerischen Studien

§ 6.

Abweichend von § 63 Abs. 11 UG endet die im Curriculum vorgesehene Frist für die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der...

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