Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fertigungsmesstechnik (Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung)

277. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fertigungsmesstechnik (Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2020, wird verordnet:

Lehrberuf Fertigungsmesstechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Fertigungsmesstechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten als Ausbildungsversuch eingerichtet.

1. Produktmessung,
2. Produktionssteuerung.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Fertigungsmesstechnik kann bis zum Ablauf des 31. August 2027 eingetreten werden.

(3) Der Lehrbetrieb hat neben dem allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.

(4) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.

(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fertigungsmesstechniker, Fertigungsmesstechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fertigungsmesstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten ausführen zu können:

1. Fertigungsmesstechnik ? Schwerpunkt Produktmessung:
a. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen sowie Erstellen von Skizzen, Ablaufplänen und einfachen fertigungsgerechten Zeichnungen,
b. Bearbeiten und Adaptieren von Zeichnungen und einfachen Modellen mittels CAD-Software,
c. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen, Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen,
d. Mitarbeiten beim Vorbereiten, Bedienen, Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren der betriebsspezifischen Apparate, Maschinen bzw. Produktionsanlagen,
e. Mitarbeiten beim betriebsspezifischen Herstellen von Elementen, Bauteilen bzw. Produkten oder beim Anbieten von betriebsspezifischen Dienstleistungen sowie beim Überwachen der Arbeitsabläufe der betriebsspezifischen Produktionsanlagen und Sicherstellen der Produktqualität,
f. Erkennen und Formulieren von möglichen Prozessoptimierungen,
g. Vorbereiten und Aufbereiten des Messgutes sowie Anwenden von betriebsspezifischen Messverfahren und Messmitteln,
h. Erkennen von Messunsicherheiten und von Einflüssen auf Messergebnisse,
i. Prüfen von erhaltenen Messdaten auf Plausibilität und Identifizieren von Fehlerquellen,
j. Auswählen und Festlegen von unterschiedlichen Messtrategien, Messverfahren und Messmitteln in Abhängigkeit von unterschiedlichen Kriterien,
k. Justieren, Instandhalten und Warten von betriebsspezifischen Messmitteln,
l. Erstellen und Adaptieren von betriebsspezifischen Messprogrammen,
m. Lesen und Interpretieren von Messergebnissen, Berichten und visuellen Darstellungen,
n. Protokollieren und Dokumentieren von Messungen, Aufbereiten und Visualisieren von Daten und Messergebnissen sowie Durchführen von einfachen statistischen Auswertungen,
o. Anwenden von Problemlösungsmethoden,
p. Präsentieren und Argumentieren von Daten und Messergebnissen gegenüber internen und externen Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise,
q. Durchführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards.
2. Fertigungsmesstechnik ? Schwerpunkt Produktionssteuerung:
a. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen sowie Erstellen von Ablaufplänen,
b. Mitarbeiten beim Vorbereiten, Bedienen, Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren der betriebsspezifischen Apparate, Maschinen bzw. Produktionsanlagen,
c. Mitarbeiten beim betriebsspezifischen Herstellen von Elementen, Bauteilen bzw. Produkten oder beim Anbieten von betriebsspezifischen Dienstleistungen sowie beim Überwachen der Arbeitsabläufe der betriebsspezifischen Produktionsanlagen und Sicherstellen der Produktqualität,
d. Probenehmen (inklusive Messgutvorbereitung und Messgutaufbereitung) sowie Durchführen grundlegender labormäßiger Methoden,
e. Erkennen und Formulieren von möglichen Prozessoptimierungen,
f. Vorbereiten und Aufbereiten des Messgutes sowie Anwenden von betriebsspezifischen Messverfahren und Messmitteln,
g. Erkennen von Messunsicherheiten und von Einflüssen auf Messergebnisse,
h. Prüfen von erhaltenen Messdaten auf Plausibilität und Identifizieren von Fehlerquellen,
i. Auswählen und Festlegen von unterschiedlichen Messtrategien, Messverfahren und Messmitteln in Abhängigkeit von unterschiedlichen Kriterien,
j. Justieren, Instandhalten und Warten von betriebsspezifischen Messmitteln,
k. Erstellen und Adaptieren von betriebsspezifischen Messprogrammen,
l. Lesen und Interpretieren von Messergebnissen, Berichten und visuellen Darstellungen,
m. Protokollieren und Dokumentieren von Messungen, Aufbereiten und Visualisieren von Daten und Messergebnissen sowie Durchführen von einfachen statistischen Auswertungen,
n. Anwenden von Problemlösungsmethoden,
o. Präsentieren und Argumentieren von Daten und Messergebnissen gegenüber internen und externen Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise,
p. Durchführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3.

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fertigungsmesstechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes ? ? ?
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche ? ?
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kunden-kreises des Lehrbetriebes ?
4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
4.1 Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen
4.2 Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen
4.3 Personale Kompetenz, zB
...

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