Verordnung des Präsidenten des Nationalrates über die Grundausbildung für die Bediensteten der Parlamentsdirektion (Grundausbildungsverordnung-PDion)

305. Verordnung des Präsidenten des Nationalrates über die Grundausbildung für die Bediensteten der Parlamentsdirektion (Grundausbildungsverordnung-PDion) Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Parlamentsdirektion, die auf Grund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß dem BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

(1) Die Parlamentsdirektion bekennt sich zu einer zukunftsorientierten permanenten Aus- und Weiterbildung ihrer Bediensteten, die Eigeninitiative, Engagement und die Bereitschaft, überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen, fördert.

(2) Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Parlamentsdirektion als kundenorientierte und effiziente Organisation zur Gewährleistung der Infrastruktur des Parlamentarismus sicherstellen. Damit sollen die nachhaltige Entwicklung der Bediensteten unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

(3) Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:

1. die Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Bediensteten; dabei werden gezielt die Ebenen der fachlichen und methodischen sowie der persönlichen Qualifikation angesprochen;
2. die Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Bediensteten;
3. die Vermittlung umfassender Kenntnisse über die Funktionsweise des österreichischen Parlamentarismus sowie seiner Vernetzungen mit den innerstaatlichen Institutionen und den Institutionen der Europäischen Union.

Organisation der Grundausbildung

§ 3.

Die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion hat die Grundausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.

Aufbau der Grundausbildung

§ 4.

Die Grundausbildung besteht aus

1. einer theoretischen Ausbildung (§ 5) und
2. einer praktischen Verwendung (§ 6).

Theoretische Ausbildung

§ 5.

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche:

1. Recht und Verwaltungsorganisation;
2. Sozialkompetenz und Kommunikation;
3. Ressortfächer Parlamentsdirektion;
4. Spezialisierungsmodul.

(2) Die theoretische Ausbildung ist für Bedienstete der nachstehenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen in folgendem Ausmaß zu absolvieren:

1. A1, v1: mindestens 274 Stunden;
2. A2, v2: mindestens 266 Stunden;
3. A3, v3: mindestens 218 Stunden;
4. A4, A5, v4: mindestens 202 Stunden.

(3) Die Ausbildung in den Fachbereichen ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen, die von der Parlamentsdirektion angeboten oder von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisiert werden.

(4) Für die von der Parlamentsdirektion angebotenen Ausbildungsmodule gilt Folgendes:

1. Als Vortragende sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete der Parlamentsdirektion heranzuziehen.
2. Die Ausbildungsmodule haben alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (zB Seminar, Einzelunterricht, e-Learning, Selbststudium) zu nutzen. Sie haben jedenfalls auch die Grundfragen des Gender Mainstreamings zu berücksichtigen.
3. Die Qualität der Ausbildungsmodule ist ständig zu evaluieren.
4. Bedienstete anderer Dienststellen können nach Maßgabe freier Plätze gegen anteiligen Kostenersatz teilnehmen.

(5) Die Inhalte und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung in den jeweiligen Ausbildungsmodulen sind in der Anlage geregelt.

(6) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen im Rahmen der...

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