Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen geändert werden

304. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen geändert werden

Auf Grund der §§ 6 und 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4 sowie der §§ 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2014 und auf Grund von § 26 Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II 165/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird folgende Ziffer 4 angefügt:

?4. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor, ABl. Nr. L 140 vom 4.5.2020 S. 6?

2. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

?Eine Marktordnungsmaßnahme im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung ist auch die Destillation von Wein im Krisenfall gemäß Art. 3 der VO (EU) 2020/592.?

3. In § 2 Pkt. 2 lit. b entfällt die Wortfolge ?Durchführung der genehmigten?.

4. In § 2 Ziffer 1 wird die Wortfolge ?Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus? durch die Wortfolge ?Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (im Folgenden kurz ?BMLRT?)? ersetzt. Im gesamten Verordnungstext wird die Wortfolge ?Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus? bzw. ?Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus? durch die Wortfolge ?Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus? bzw. ?Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus? ersetzt.

5. In § 2 wird folgender Punkt 3 angefügt:

?3. Die Bundeskellereiinspektion ist zuständig für die Kontrollen im Rahmen der Destillation von Wein im Krisenfall gemäß § 4a Abs. 3.?

6. § 4 Abs. 2 lautet:

?(2) Im Fall eines Bewirtschafterwechsels ist die Übernahme aller aus den Bestimmungen dieser Verordnung resultierenden Rechte und Pflichten sowie das Vorliegen der Fördervoraussetzungen beim Übernehmer des Betriebes durch jeweils eigenhändige Unterschriften des Übergebers und des Übernehmers auf dem von der AMA aufgelegten Formblatt (Bewirtschafterwechselformular) zu bestätigen und im Wege der Landwirtschaftskammer der AMA unverzüglich, in jedem Fall aber vor Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe zu übermitteln.?

7. § 4 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

?Aus den vorgelegten Rechnungen, welche auf den Förderwerber lauten müssen und aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderwerber erfolgt ist.?

8. In § 4 Abs. 5 werden der zweite Satz und die Punkte 1. bis 3. gestrichen.

9. § 4 Abs. 7 lautet:

?(7) Nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind Sollzinsen, Parkkosten, Stornokosten, Skonti, Rabatte, erstattungsfähige Umsatzsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Bankspesen für Fremdwährungsrechnungen und Auslandsüberweisungen, Spesen betreffend Kreditkartenzahlungen, Kosten für die Ausstellung eines Visums, Versicherungskosten, Maut- und Autobahngebühren, öffentliche Abgaben und Gebühren (ausgenommen indirekte Abgaben), Servicekosten, Entsorgungskosten von Altmaterial, Beratungs- und Anwaltskosten sowie Etiketten für Weinflaschen.?

10. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

?Destillation von Wein im Krisenfall

§ 4a.

(1) Die Unterstützung der Destillation von Wein im Krisenfall dient der Behebung der durch die COVID-19-Pandemie in Österreich verursachten Marktstörungen im Weinsektor. Alkohol aus der geförderten Destillation darf nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion oder Pharmazeutik, oder im Energiebereich verwendet werden.

(2) Ein Antrag auf Unterstützung einer Destillation von Wein im Krisenfall kann von einer Vereinigung von Weinerzeugern eingereicht werden. Die Vereinigung von Weinerzeugern hat die Weine von natürlichen oder juristischen Personen, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten (im folgenden kurz Weinlieferanten genannt) anzukaufen und einem oder mehreren Brennereibetrieben zur Destillation zu liefern. Der Preis für diese Weine wird mit 35 ct exkl. MWSt. pro Liter festgesetzt.

Die von der Vereinigung von Weinerzeugern vom einzelnen Weinlieferanten zur Destillation im Sinne dieser Bestimmung angekaufte Weinmenge darf 25.000 Liter nicht überschreiten; übersteigt das Fassungsvermögen des beim Weinlieferanten eingesetzten Tanklastwagens 25.000 Liter, so darf die von der Vereinigung von Weinerzeugern zur Destillation im Sinne dieser Bestimmung angekaufte Weinmenge das Fassungsvermögen des Tanklastwagens nicht überschreiten. Beträgt die aus der Bestandsmeldung 2019 ersichtliche vermarktete Weinmenge des Weinlieferanten mehr als 500.000 Liter, so verdoppeln sich die angeführten Mengen.

Der gemäß Abs. 3 festgesetzte Jahrgang der zur Destillation gelangenden Weine, der für diese Weine gemäß Abs. 2 Unterabsatz 1 festgesetzte Preis und die gemäß Abs. 2 Unterabsatz 2 festgesetzte Maximalmenge des vom einzelnen Weinlieferanten zur Destillation gelieferten Weins kann von dem in Abs. 6 genannten Gremium im Bedarfsfall abgeändert werden.

Im Fall der Vermischung von Weinen mehrerer Weinlieferanten in einem Tankwagen ist für jeden Wein vom betreffenden Weinlieferanten eine Probe zu nehmen und dem Förderwerber beim Ankauf der Weine auszuhändigen.

(3) Beihilfefähig sind Weine der Ernte 2018 und älter mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12,0% vol., die den Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Wein gemäß § 2 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, entsprechen.

Die Bundeskellereiinspektion hat durch entsprechende Prüfmaßnahmen beim Förderwerber sicherzustellen, dass die vom Förderwerber bei den einzelnen Weinlieferanten angekauften Weine den in Unterabsatz 1 angeführten Kriterien entsprechen. Über diese Prüfmaßnahmen ist ein zusammenfassender Bericht zu verfassen, der dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe gemäß Abs. 8 beizulegen ist.

(4) Folgende Kosten sind förderfähig:

a) Kosten für den Ankauf des beihilfefähigen Weins zuzüglich einer gegebenenfalls anfallenden Sensalgebühr;
b) Kosten für den Transport der Weine von den einzelnen Weinlieferanten zum Förderwerber oder direkt in die Brennerei;
c) Kosten für den durch den Ankauf, die Lagerung und die Manipulation der beihilfefähigen Weine entstehenden betrieblichen Aufwand beim Förderwerber.

Für die Kosten gemäß lit. c) werden Pauschalkosten in Höhe von 5,- Euro/hl für die zur Destillation angelieferte Weinmenge gewährt.

(5) Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Destillation von Wein im Krisenfall ist formlos innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Verordnung bei der AMA einzubringen. Der Antrag hat die folgenden Angaben zu beinhalten:

1. einen Zeit- und Mengenplan für den Ankauf der Weine von den einzelnen Weinlieferanten, wobei eine Ausgewogenheit der verschiedenen Weinbaugebiete gegeben sein muss, und
2. eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten für den Transport der Weine gemäß Abs. 4 lit. b) sowie allfälliger Sensalgebühren

(6) Der Antrag gemäß Abs. 5 ist binnen 2 Wochen nach Einlangen in der AMA von einem Gremium, das aus Fachleuten des BMLRT, der LKÖ und der WKÖ besteht, auf seine Eignung zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie in Österreich verursachten...

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