Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)

315. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF) Auf Grund der §§ 26 und 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Anwendungsbereich und Ziele
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ziele der Grundausbildung
Abschnitt II
Lern- und Lehrzieldefinition
1. Unterabschnitt
Formelle Lern- und Lehrzieldefinition
§ 3 Zuweisung zur Grundausbildung
§ 4 Ausbildungsplan
2. Unterabschnitt
Inhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition
§ 5 Lern- und Lehrinhalte
§ 6 Praktische Ausbildung
§ 7 Anrechnung
3. Unterabschnitt
Lehr- und Lernmethoden
§ 8 Lehrmethoden
§ 9 Alternative Lehrkonzepte
§ 10 Lernmethoden
Abschnitt III
Rollen und Verantwortlichkeiten
§ 11 Auszubildende
§ 12 Ausbildungsleitung
§ 13 Ausbildende
§ 14 Bundesfinanzakademie (BFA)
§ 15 Trainierende
Abschnitt IV
Prüfungsordnung
§ 16 Nachweis des Lernzielerfolges
§ 17 Teilprüfungen
§ 18 Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 19 Dienstprüfungskommission
Abschnitt V
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20 Schluss und Übergangsbestimmungen

Abschnitt IAnwendungsbereich und Ziele

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ausgenommen von dieser Verordnung ist der Anwaltsdienst der Finanzprokuratur, dessen Grundausbildung im Finanzprokuraturgesetz (ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008, geregelt ist.

(2) Bedienstete anderer Ressorts oder ausgegliederter Rechtsträger sowie Personen, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze und Abwägung der Vertraulichkeit von Inhalten teilnehmen. Im Falle der Teilnahme ist ein Kostenersatz vorgesehen.

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen bekennt sich zu einer gesamthaften Ausbildung als wichtige Personalentwicklungsmaßnahme, welche theoretische und praktische Qualifizierungsmaßnahmen umfasst, die mit der Grundausbildung beginnen und mit der Absolvierung von spezifischen Funktionsausbildungen und Weiterbildungsmaßnahmen (Stufenbau der Bildung) kontinuierlich fortgesetzt werden. Die unterschiedlichen fachlichen und fachunabhängigen Ausprägungsstufen werden dabei anhand definierter Anforderungen laufend vertieft und gefestigt.

(2) Die Ziele der Grundausbildung sind

1. die Auseinandersetzung mit den strategischen Zielsetzungen, den Grundlagen der Organisation, den Grundzügen des Dienstrechts sowie der Kultur und den Werten des Finanzressorts, einschließlich der Grundsätze des Diversity Managements;
2. der Erwerb von theoretischem und praxisorientiertem Grund- und Überblickswissen zur Erreichung der für die Arbeitsplätze in den jeweiligen Verwaltungszweigen (Steuer, Zoll, Allgemeiner Dienst, Finanzprokuratur) definierten fachlichen, digitalen und fachunabhängigen Basisanforderungen, der dafür erforderlichen Arbeitstechniken sowie darüber hinaus
3. der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Transfer der theoretischen Inhalte in die berufliche Praxis (Umsetzungskompetenz).

Abschnitt IILern- und Lehrzieldefinition

1. UnterabschnittFormelle Lern- und Lehrzieldefinition

Zuweisung zur Grundausbildung

§ 3.

(1) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat vor Zuweisung zur Grundausbildung die dienstrechtlichen Zuweisungsvoraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 BDG 1979 bzw. § 67 VBG zu überprüfen.

(2) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat weiters vor Zuweisung zur Grundausbildung eine Beurteilung hinsichtlich der weiteren dienstlichen Entwicklung der Auszubildenden durchzuführen.

(3) Die Ausbildungsleitung (vgl. § 12) hat für Auszubildende zeitnah nach Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 1...

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