Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Rebenverkehrsverordnung geändert wird

347. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Rebenverkehrsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 1 bis 3, des § 8 sowie des § 13 Abs. 2 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:

Die Rebenverkehrsverordnung, BGBl. Nr. 466/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 291/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Die Anlagen 4, 5 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.?

2. Anlage 4 samt Überschrift lautet:

?Anlage 4

VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DES BESTANDES

Abschnitt 1: Sortenechtheit, Sortenreinheit und Kulturzustand

1. Der Bestand hat sortenecht und sortenrein zu sein und gegebenenfalls dem Klon zu entsprechen.
2. Der Kulturzustand und der Entwicklungsstand des Bestandes müssen eine ausreichende Überprüfung der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons sowie des Gesundheitszustands des Bestandes gestatten.

Abschnitt 2: Anforderungen an die Gesundheit der für die Erzeugung aller Kategorien von Vermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände und Rebschulen aller Kategorien

1. Dieser Abschnitt gilt für Mutterrebenbestände zur Erzeugung aller Kategorien von Vermehrungsgut und für Rebschulen dieser Kategorien.
2. Die Mutterrebenbestände und die Rebschulen haben durch visuelle Kontrolle als frei von den in den Abschnitten 6 und 7 aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) hinsichtlich der betreffenden Gattung oder Art befunden worden zu sein. Die Mutterrebenbestände und die Rebschulen sind auf die in Abschnitt 7 aufgeführten RNQPs hinsichtlich der betreffenden Gattung oder Art zu beproben und zu untersuchen. Bestehen Zweifel in Bezug auf das Vorhandensein der in den Abschnitten 6 und 7 aufgeführten RNQPs hinsichtlich der betreffenden Gattung oder Art, so sind Beprobungen und Untersuchungen an den Mutterrebenbeständen und Rebschulen durchzuführen.
3. Visuelle Kontrollen und gegebenenfalls die Beprobung und Untersuchung der betreffenden Mutterrebenbestände und Rebschulen sind gemäß Abschnitt 8 durchzuführen.
4. Die unter Ziffer 2 genannten Beprobungen und Untersuchungen sind in der am besten geeigneten Jahreszeit unter Berücksichtigung von Klima und Wachstumsbedingungen der Reben sowie der Biologie der für diese Reben relevanten RNQPs durchzuführen. In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen sind die Protokolle der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder andere international anerkannte Protokolle anzuwenden. Fehlen solche Protokolle, so werden die einschlägigen nationalen Protokolle angewandt. In Bezug auf die Beprobung und Untersuchung von Reben in den zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbeständen ist ein Verfahren mit Indikatorpflanzen zur Bewertung des Vorhandenseins von Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen oder andere international anerkannte gleichwertige Protokolle anzuwenden.

Abschnitt 3: Anforderungen an den Boden und Erzeugungsbedingungen für zur Erzeugung aller Kategorien von Vermehrungsgut bestimmte Mutterrebenbestände und für Rebschulen aller Kategorien von Vermehrungsgut

1. Die Reben in Mutterrebenbeständen und Rebschulen dürfen nur in einem Boden oder gegebenenfalls in Töpfen mit Kultursubstrat angebaut werden, der bzw. das frei von Schädlingen ist, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können. Die Freiheit von diesen Schädlingen ist durch Beprobung und Untersuchung festzustellen. Beprobung und Untersuchung sind unter Berücksichtigung des Klimas und der Biologie der Schädlinge, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können, durchzuführen.
2. Beprobung und Untersuchung können entfallen, wenn die amtliche Kontrollbehörde aufgrund einer amtlichen Kontrolle zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von Schädlingen, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können. Beprobung und Untersuchung können auch entfallen, wenn in dem Boden seit mindestens fünf Jahren keine Reben angebaut wurden und kein Zweifel besteht, dass dieser Boden frei ist von Schädlingen, die als Wirt für die Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können.
3. In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen sind die Protokolle der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder andere international anerkannte Protokolle anzuwenden. Fehlen solche Protokolle, so sind die einschlägigen nationalen Protokolle anzuwenden.

Abschnitt 4: Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

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