Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

344. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Auf Grund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Inhaltsverzeichnis

Präambel
1. Hauptstück ? Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
1. Ziele
§ 1. Ziele
2. Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 2. Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung
§ 3. Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 4. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 5. Informationsarbeit
§ 6. Ressourcen
§ 7. Informationsrechte
2. Hauptstück ? Besondere Fördermaßnahmen
1. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 8. Kinderbetreuung und/oder Teilzeitbeschäftigung
§ 8a. Förderung der Väterkarenz
§ 9. Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 10. Kinderbetreuungseinrichtungen
2. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung
§ 11. Erhöhung des Frauenanteiles an den Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
§ 12. Spezielle Maßnahmen für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und D/d bzw. A3/v3 und A4/v4
§ 13. Basisausbildung
§ 14. Schulung von Führungskräften
§ 15. Vortragende und Unterrichtsmaterialien
3. Förderung des beruflichen Aufstiegs
§ 16. Laufbahn- und Karriereplanung
§ 17. Besetzung von Führungspositionen
§ 18. Verbesserung der internen Information
4. Förderung des Wiedereinstiegs
§ 19. Information
§ 20. Gleitender Wiedereinstieg
§ 21. Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen
5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten
§ 22. Förderung der Mitarbeit von Frauen
3. Hauptstück ? Schlussbestimmung
§ 23. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Anlage Zielvorgaben zur Erhöhung der Frauenanteile

Präambel

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik.

1. HauptstückZiele und Maßnahmen zur Zielerreichung

1. Ziele

§ 1.

Bei der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen folgende Ziele erreicht werden:

1. Chancengleichheit. Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen.
2. Bewusstseinsbildung. Das Selbstbewusstsein von Frauen stärken, Persönlichkeitsentwicklung und berufliche Identität fördern ? die Bereitschaft erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen, Verantwortung zu übernehmen. Neue Wege der Zusammenarbeit zwischen Frauen und Männern im Beruf als Chance für beide Geschlechter verstehen. Die Inanspruchnahme von Elternkarenz und Teilzeit von Männern, insbesondere zur Betreuung von Kindern und Angehörigen, wird vom Ressort positiv bewertet und gefördert.
3. Ausgleich bestehender Belastungen. Die Voraussetzungen zur Vereinbarkeit familiärer Betreuungspflichten und beruflicher Interessen durch entsprechende Rahmenbedingungen schaffen, um Benachteiligungen aus Betreuungspflichten von vorneherein auszuschließen.
4. Information. Kommunikation durch den Aufbau eines Informationsnetzwerkes verstärken.
5. Neuaufteilung von Macht. Bedingungen für gleichberechtigte Beteiligung der Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung und gleiche Beteiligung von Frauen und Männern (Parität) in Funktionen, Kommissionen, Beiräten und Gremien schaffen.
6. Steuerung. Entwicklungstendenzen auf dem Gebiet der Frauenförderung beobachten und durch gezielte Informationen entsprechende Reaktionsmöglichkeiten schaffen.

2. Maßnahmen zur ZielerreichungGleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung

§ 2.

(1) Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu gewährleisten und die Gleichbehandlung zu verwirklichen.

(2) Die Maßnahmen zur Frauenförderung wie etwa das Programm Mentoring für Frauen müssen in das System der Personalplanung, Organisations- und Personalentwicklung integriert sein.

(3) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Männer und Frauen, wie unter anderem Betreuungsverantwortung, sind durch personelle und organisatorische Maßnahmen (beispielsweise Einteilung der Sitzungszeiten, Dienstreiseaufträge) auszugleichen.

(4) Den Vertreterinnen und Vertretern der Personalabteilungen und aller funktional zuständigen Abteilungen kommt eine Vorbildfunktion zu.

Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz

§ 3.

(1) Verhaltensweisen, welche die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzen, sind insbesondere herabwürdigende Äußerungen sowie Darstellungen, Mobbing und sexuelle Belästigung. In diesem Zusammenhang wird auf § 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, und § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, jeweils in der geltenden Fassung, verwiesen.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich bei sexueller Belästigung und Mobbing zur Wehr zu setzen, sowie über die Mobbingpräventionsstrategie im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu informieren.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 4.

Alle internen und externen Schriftstücke und sonstigen Veröffentlichungen des Ressorts sind geschlechtergerecht zu formulieren. Personenbezeichnungen sind in weiblicher bzw. männlicher Form zu verwenden, wofür die technischen...

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