Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (2. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

94. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (2. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ? 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge ?Alten-, Pflege- und Behindertenheime? durch die Wortfolge ?Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe? ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge ?Alten-, Pflege- und Behindertenheimen? durch die Wortfolge ?Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe? ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird die Wort- und Zeichenfolge ?§ 6 Abs. 2 bis 7? durch die Wort- und Zeichenfolge ?§ 6 Abs. 2 bis 6? ersetzt.

4. § 6 Abs. 7 entfällt, der bisherige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung ?(7)? und Abs. 6 lautet:

?(6) Abs. 2 bis 5 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wobei zusätzlich

1. Erbringer körpernaher Dienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt;
2. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als sieben Tage zurückliegt. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen.?

5. In § 7 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge ?Alten-, Pflege- und...

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