Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs (Grundausbildungsverordnung-BMK)

108. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs (Grundausbildungsverordnung-BMK) Aufgrund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020 und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020 wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die auf Grund des VBG 1948, oder dienstvertraglicher Regelungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Bediensteten des Österreichischen Patentamtes.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für jene Bedienstete die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zur Grundausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundausbildung im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Grundausbildungsverordnung des BMVIT ? GAusbVO-BMVIT), BGBl. II Nr. 74/2006, zugewiesen wurden. Ein freiwilliger Umstieg durch formlose Erklärung ist zulässig.

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

(1) Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf den*die Auszubildende*n und seinen Arbeitsplatz abgestimmten Ausbildung.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, dem*der Auszubildenden

1. jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung seiner*ihrer Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
2. die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nahezubringen und
3. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Formen der Grundausbildung

§ 3.

Die Grundausbildung erfolgt in Form von Lehrgängen und Seminaren, Schulungen am Arbeitsplatz sowie im Selbststudium. Weiters können Hospitationen und Praktika vorgesehen werden.

Aufbau der Grundausbildung

§ 4.

Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Abschnitten zusammen:

1. Erstorientierung
2. Allgemeine Grundausbildung
a. Allgemeine theoretische Ausbildung
b. Ressortspezifische theoretische Ausbildung
c. Jobrotation
3. Spezielle Grundausbildung ? allfällige Bereichsmodule

Ausbildungsleiter*in

§ 5.

Ausbildungsleiter*in ist der*die Leiter*in der für die Grundausbildung zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Ausbildungsplan

§ 6.

(1) Der*die Ausbildungsleiter*in hat für jede*n Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind der*die Dienstvorgesetzte und der*die Auszubildende einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse des*der Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:

1. den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen auf Grundlage des Bildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes erfolgt;
2. die vom Auszubildenden gemäß § 8 Abs. 2 und 3 zu absolvierenden Module;
3. die Dauer der Ausbildungsphase;
4. die von dem*der Auszubildenden allenfalls zu absolvierenden Bereichsmodule gemäß § 11;
5. die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;
6. den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Bestandteile der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;
7. den Hinweis, dass dem Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im Ausmaß von zehn Arbeitstagen während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase möglich ist.

(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der*die Auszubildende als zur Grundausbildung zugewiesen.

(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Absolvierung von Prüfungen im Rahmen der Grundausbildung gelten als Dienst.

Erstorientierung

§ 7.

(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Insbesondere ist der*die Auszubildende im Rahmen der Erstorientierung

1. durch Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen sowie Unterweisungen durch seine*n Vorgesetzte*n über Organisation und Aufgaben des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu informieren sowie
2. durch Besuch von Kursen ehestmöglich in die ressortspezifischen EDV-Anwendungen einzuschulen.

(2) Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung des*der Auszubildenden in jener Organisationseinheit zu erfolgen, in der sich dessen*deren Stammarbeitsplatz befindet. Die Erstorientierung soll möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 8.

(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt im Rahmen des Bildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes.

(2) Die Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen sind in Anlage 1 geregelt.

(3) Die in Anlage 1 mit ?GA? gekennzeichnete Module sind aus dem Fachgebiet ?Grundausbildung? des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren.

(4) Die in Anlage 1 als Wahlmodul gekennzeichneten Module sind aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren.

(5) Die Teilnahme- sowie Prüfungsbestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module sind der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) von dem*der Auszubildenden im Wege des*der Ausbildungsleiter*in vorzulegen.

Ressortspezifische theoretische Ausbildung

§ 9.

(1) Die...

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