Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und ...

153. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013 und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2020) Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art. Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
7 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
8 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
9 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
10 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
11 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
12 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
13 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
14 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
15 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
16 Änderung des Bundesbahngesetzes
17 Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes
18 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
19 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
20 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
21 Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
22 Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
23 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
24 Änderung des Väter-Karenzgesetzes
25 Änderung des Poststrukturgesetzes
26 Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes
27 Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004
28 Änderung des UmsetzungsG-RL 2014/54/EU
29 Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017
30 Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007
31 Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle
32 Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
33 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
34 Änderung des Prüfungstaxengesetzes

Artikel 1Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2020, BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 und 2, § 34, § 35, § 100 Abs. 1, 5 und 8, § 102 Abs. 3, § 104 Abs. 2, § 128b, § 135b Abs. 2 und 3, § 137 Abs. 4 Schlussteil, § 143 Abs. 4 Schlussteil, § 147 Abs. 4 Schlussteil, § 194 Abs. 4, § 231a Abs. 2, § 249b Abs. 4, § 279, § 280 Abs. 5 bis 7, § 280b Abs. 1 sowie § 280c Abs. 4 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge ?Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport? jeweils durch die Wortfolge ?Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport? in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 entfällt das Wort ?möglichst?.

3. In § 15b Abs. 3 wird der Ausdruck ?57. Lebensjahr? durch den Ausdruck ?50. Lebensjahr? ersetzt.

4. In § 29 Abs. 4 wird nach dem Wort ?Dienststand? die Wortfolge ? , dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts? eingefügt.

5. § 36a Abs. 6 lautet:

?(6) Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise angeordnet werden, wobei von der in Abs. 1 genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.?

6. In § 60 Abs. 2a wird nach dem Zitat ?E-Government-Gesetzes? das Zitat ?? E-GovG? eingefügt.

7. In § 75d Abs. 1, 2 und 3 wird der Ausdruck ?vier Wochen? jeweils durch den Ausdruck ?31 Tagen? ersetzt.

8. In § 75d Abs. 2 wird die Wortfolge ?der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt? durch die Wortfolge ?der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt? ersetzt.

9. In § 76 Abs. 4 Z 2 wird der Satzteil ? , an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.? durch den Satzteil ?oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.? ersetzt.

10. In § 78e Abs. 6 Z 1 wird vor dem Beistrich der Klammerausdruck ?(mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 75d)? eingefügt.

11. In § 79e Abs. 2a wird die Wortfolge ?ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72? durch die Wortfolge ?ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2? ersetzt.

12. § 89 Abs. 3 lautet:

?(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz von mehr als drei Monaten, bei einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.?

13. In § 89 Abs. 4 wird nach dem Wort ?Dienststand? die Wortfolge ? , dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts? eingefügt.

14. In § 94 Abs. 3, in der Überschrift zu § 244a, in § 244a, in der Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils, in den § 249a Abs. 1 bis 3, § 249b Abs. 1, 2 und 4, § 249c Abs. 1, § 249e, § 253a und in der Überschrift zu § 258 wird jeweils der Ausdruck ?Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung? durch den Ausdruck ?Fernmeldebehörde? ersetzt.

15. In § 98 Abs. 1, § 101 Abs. 5, § 104 Abs. 1, § 137 Abs. 5, § 203c und § 207c wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge ?Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport? jeweils durch die Wortfolge ?Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport? in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

16. In § 112 Abs. 3 wird das Zitat ?Abs. 3? durch das Zitat ?Abs. 2? ersetzt.

17. In § 112 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

?Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen.?

18. In § 137 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und § 147 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport? jeweils durch die Wortfolge ?Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport? ersetzt.

19. In § 140 Abs. 4 und § 256 Abs. 3 wird die Wortfolge ?Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres? jeweils durch die Wortfolge ?Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten? ersetzt.

20. In § 145a Abs. 3 und 4 sowie § 245 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge ?Verfassung, Reformen, Deregulierung und?.

21. § 161 Abs. 1 lautet:

?(1) Im Bereich der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer haben die nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 und 3 bei einem Verfahren

1. gegen eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (§ 154 lit. a) zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,
2. gegen eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer
zu sein.?

22. In § 200d Abs. 2 Z 3 wird das Wort ?Bachelorarbeiten? durch die Wortfolge ?Bachelor- und Masterarbeiten? ersetzt.

23. In der Überschrift zu § 200j wird nach dem Wort ?Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene? die Wortfolge ?oder künstlerische? eingefügt.

24. In § 200j Abs. 1 wird nach dem Wort ?wissenschaftlich-berufsfeldbezogener? die Wortfolge ?oder künstlerischer? eingefügt.

25. § 200j Abs. 2 lautet:

?(2) Jede Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschullehrpersonen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.?

26. § 200k Abs. 1 lautet:

?(1) Bei einem Verfahren gegen eine Hochschullehrperson müssen beide nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates der Besoldungsgruppe der Hochschullehrpersonen angehören.?

27. In § 200l Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge ?der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in ganzen Tagen zulässig,?.

28. In § 207f wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

?(8a) Die oder der Vorsitzende kann die Beschlussfassung gemäß Abs. 8 durch Einholung der Zustimmung der anderen Kommissionsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Um Entscheidungen im Umlaufweg treffen zu können, ist ein...

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