Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Besetzung von Planstellen (Planstellenbesetzungsverordnung 2021)

235. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Besetzung von Planstellen (Planstellenbesetzungsverordnung 2021) Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, des § 2a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86 und des Art. VII des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird verordnet:

Zustimmung zur Besetzung

§ 1.

(1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, erteilt.

(2) Unter Besetzung von Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten ist die Ernennung auf eine Planstelle zu verstehen.

Keine generelle Zustimmung

§ 2.

Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt,

1. für die Besetzung von Planstellen
a) des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,
b) des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 in den Funktionsgruppen 8 bis 12,
c) des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Verwendungsgruppe M ZO 1 in der Funktionsgruppe 7;
2. aus dem Bereich der Richterinnen und Richter für die Besetzung von Planstellen betreffend
a) die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die Senatspräsidentin oder den Senatspräsidenten und die Hofrätin oder den Hofrat des Obersten Gerichtshofes,
b) Präsidentin oder Präsidenten der Oberlandesgerichte,
c) Präsidentin oder Präsident des Bundesverwaltungsgerichts,
d) Präsidentin oder Präsident des Bundesfinanzgerichts und
e) Präsidentin oder Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz;
3. aus dem Bereich der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Besetzung von Planstellen betreffend
a) Generalprokuratorin oder Generalprokurator, erste Generalanwältin oder ersten Generalanwalt und Generalanwältin und Generalanwalt,
b) Leitende Oberstaatsanwältin und Leitenden Oberstaatsanwalt,
c) Leitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt,
d) Leitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und
e) Staatsanwältin oder Staatsanwalt in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Justiz;
4. aus dem Bereich der Lehrpersonen und Schulaufsicht für die Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1, SI 1, SI 2, SQM, L
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