Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Batterienverordnung geändert wird (Batterienverordnungs-Novelle 2021)

311. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Batterienverordnung geändert wird (Batterienverordnungs-Novelle 2021) Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Batterienverordnung, BGBl. I Nr. 159/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 3 lautet:

?3. die weitgehend getrennte Sammlung von Altbatterien und die Vermeidung der endgültigen Beseitigung als unsortierte Abfälle, wobei zumindest 45% der Gerätealtbatterien je Kalenderjahr, bezogen auf den Durchschnitt der in Summe im betreffenden Kalenderjahr und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren in Verkehr gesetzten Massen an Gerätebatterien (Sammelquote), getrennt gesammelt werden sollen,?

2. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

?Hersteller von Batterien und Akkumulatoren

§ 3a.

Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt

1. jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
2. jede Person, die
a) gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
b) ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
c) einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 25a bestellt hat, und
3. jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.?

3. Im § 5 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge ?Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004? durch die Wortfolge ?Verordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), BGBl. II Nr. 102/2017? ersetzt.

4. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Letztvertreiber von Gerätebatterien haben die Letztverbraucher an gut sichtbarer Stelle, nach Möglichkeit im Kassenbereich des Geschäftslokals, über die unentgeltliche Rücknahme von Gerätealtbatterien deutlich und verständlich zu informieren. Weiters haben Letztvertreiber von Gerätebatterien gut erkennbare Sammelbehälter für Gerätealtbatterien an einer gut zugänglichen und gut sichtbaren Stelle im Geschäftslokal aufzustellen. Soll die unentgeltliche Rücknahme von bestimmten Gerätealtbatterien direkt bei einem Mitarbeiter und nicht über den Sammelbehälter erfolgen, ist zusätzlich darüber im Geschäftslokal gut sichtbar und verständlich zu informieren.?

5. § 17 Abs. 6 und 7 entfallen.

6. § 21 Abs. 5 entfällt.

7. Im § 22 Abs. 1 entfällt im Einleitungsteil der Ausdruck ?bis spätestens 1. September 2008? und wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

?2a. Steuernummer,?

8. Im § 25 Abs. 3 wird nach der Wortfolge ?Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2? die Wortfolge ?und der...

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