Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2021

347. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2021

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzblattgesetzes (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird kundgemacht:

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2021 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2021 festzusetzen ist, beträgt 2 526 632 Euro.

§ 2.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2021 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2020 nach § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, ergeben, beträgt:

1. für das Burgenland: 64 028 Euro;
2. für das Land Kärnten: 152 556 Euro;
3. für das Land Niederösterreich: 416 034
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