Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt ?Statistik Österreich? für den Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation)

414. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt ?Statistik Österreich? für den Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation) Auf Grund des § 7 Abs. 7 und des § 8 Abs. 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 ? BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie auf Grund des § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in Verbindung mit § 17 BilDokG 2020, wird, hinsichtlich des § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Verbindung mit § 17 BilDokG 2020 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Aufwandsabgeltung

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt ?Statistik Österreich? den Aufwand für den Vollzug des § 7 Abs. 2 bis 6, des § 8 Abs. 4 und 5 sowie des § 17 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 ? BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, abzugelten.

(2) Die Aufwandsabgeltung beträgt

1. für das Kalenderjahr 2021: 437 798 Euro,
2. für das Kalenderjahr 2022: 674 972 Euro und
3. ab dem Kalenderjahr 2023: 794 074 Euro.
Die Aufwandsabgeltung für das Kalenderjahr 2023 erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2024 jährlich jeweils um 2,5 Prozent, wobei eine kaufmännische Rundung auf ganze Eurobeträge vorzunehmen ist.

(3) Der einmalige Aufwand für die Programmierung auf Grundlage der § 7 Abs. 2 bis 6 und § 17 BilDokG 2020 ist im Kalenderjahr 2021 mit einer Einmalzahlung von 97 818 Euro sowie auf Grundlage des § 8 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2022 mit einer Einmalzahlung von 48 121 Euro abzugelten.

Fälligkeit

§ 2.

(1) Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 2 ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt und für die Folgejahre jeweils am 1. Juli des...

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