Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes

487. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes

Auf Grund des § 11b Abs. 4 des Wettbewerbsgesetzes ? WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2021, wird nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde, des Bundeskartellanwaltes und der Wettbewerbskommission verordnet:

Geltungsbereich§ 1.

Diese Verordnung gilt für Unternehmer und Unternehmervereinigungen, die von der Möglichkeit nach § 11b Abs. 1 oder Abs. 2 des Wettbewerbsgesetzes ? WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, Gebrauch machen.

Ersuchen um Kronzeugenbehandlung§ 2.

(1) Ersuchen um ein Vorgehen nach § 11b Abs. 1 oder Abs. 2 WettbG sind bei der Bundeswettbewerbsbehörde einzureichen.

(2) Ersuchen im Sinne des Abs. 1 haben folgende Informationen und Beweismittel zu beinhalten:

1. Name und Anschrift des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung,
2. Name und Anschrift aller anderen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung beteiligt waren oder sind,
3. eine detaillierte Beschreibung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung, einschließlich der betroffenen Produkte, der betroffenen Gebiete, der Dauer und Art der mutmaßlichen Zuwiderhandlung sowie eine Schätzung des davon betroffenen Marktvolumens,
4. genaue Angaben über die mutmaßlichen Kartellkontakte (jeweils Datum, Art und Weise, Orte, beteiligte Personen),
5. Name, Funktion und Anschrift aller natürlichen Personen, die nach Wissen des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung beteiligt waren oder sind,
6. sämtliche weitere Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung, die sich im Besitz des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung befinden oder zu denen sie Zugriff haben,
7. detaillierte Erläuterungen zu den im Rahmen des Einbringens beigebrachten Beweismitteln und
8. Informationen über bisherige oder etwaige künftige Ersuchen um Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Zuwiderhandlung bei anderen europäischen Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern.

Marker§ 3.

(1) Zur Sicherung des Rangs in der Eingangsreihenfolge kann ein Ersuchen um Setzen eines Markers bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingereicht werden.

(2) Ein Ersuchen nach Abs. 1 hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:

1. Name und Anschrift des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung,
2. Name und Anschrift aller anderen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung beteiligt waren oder sind,
3. Anlass für Bedenken, die zum Ersuchen um Setzen eines Markers geführt haben,
4. die von der mutmaßlichen Zuwiderhandlung betroffenen Produkte und Gebiete,
5. die Dauer und die Art der mutmaßlichen Zuwiderhandlung und
6. Informationen über bisherige oder etwaige künftige Ersuchen um Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Zuwiderhandlung bei anderen europäischen Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern.

(3) Hat der...

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