Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV) geändert wird (1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung)

511. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV) geändert wird (1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ? 5. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 475/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt § 20 samt Bezeichnung und die §§ 21 bis 23 erhalten die Paragraphenbezeichnung ?§ 20.? bis ?§ 22.?.

2. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Zahl ?360? durch die Zahl ?270? ersetzt.

3. In § 7 Abs. 6 entfällt in der Z 7 das Wort ?und? und wird am Ende die Wort- und Zeichenfolge ?und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,? angefügt.

4. In § 7 werden nach Abs. 7 folgende Abs. 7a und 7b eingefügt:

?(7a) Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden nur bis 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(7b) Abs. 7a gilt nicht für

1. Stromtankstellen,
2. Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
3. das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.?

5. In § 8 Abs. 5 wird die Wortfolge ?auswärtiger Arbeitsstellen? durch die Wortfolge ?von Arbeitsorten und auswärtigen Arbeitsstellen? ersetzt.

6. § 11 Abs. 2 Z 2 lautet:

?2. im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen unter folgenden Voraussetzungen:
a) Die Sportausübung darf nur mit Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. a oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, erfolgen. Für das Betreten von Sportstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gilt § 7 Abs. 7 Z 4.
b) Sportstätten dürfen nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden.
c) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Personen nur einlassen, wenn diese
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