Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die zur Ermittlung des Werts des einzutragenden Rechts sowie die für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben und Bescheinigungen (Grundbuchsgebührenverordnung ? GGV) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung ? AEV) geändert werden (AEV-Novelle 2021)

595. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die zur Ermittlung des Werts des einzutragenden Rechts sowie die für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben und Bescheinigungen (Grundbuchsgebührenverordnung ? GGV) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung ? AEV) geändert werden (AEV-Novelle 2021) Auf Grund des § 2 Z 4, § 4 Abs. 6 und 7, § 26 Abs. 2 sowie des § 26a Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2021, wird verordnet:

Artikel 1Änderung der Grundbuchsgebührenverordnung ? GGV

Die Grundbuchsgebührenverordnung ? GGV, BGBl. II Nr. 511/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 251/2016, wird wie folgt geändert:

In § 10c Abs. 1 Z 1 wird das Wort ?Abgabenkontonummer? durch das Wort ?Steuernummer? ersetzt.

Artikel 2Änderung der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung ? AEV

Die Abbuchungs- und Einbeziehungs-Verordnung ? AEV, BGBl. Nr. 599/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 284/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

?§ 1.

Als Justizkonten, auf die die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, werden die im Anhang angeführten Konten bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (BIC: BUNDATWW) bestimmt.?

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Ist die Nacherhebung einer Gebühr wegen Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 7 RATG oder aus Anlass einer Gebührenrevision notwendig, ist die Gebühr zunächst mit Lastschriftanzeige einzufordern und bei Nichtzahlung ein Zahlungsauftrag zu erlassen.?

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 9 angefügt:

?(9) § 1, § 13 Abs. 3 und der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 595/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Es bleibt zulässig, im Bereich der Bezirks- und Landesgerichte entstandene Gebühren weiterhin auf das Konto des übergeordneten Oberlandesgerichts gutzuschreiben.?

3. Folgender Anhang wird angefügt:

?Anhang

Die Justizkonten gemäß § 1 haben folgenden IBAN:

A. Bundesministerium für Justiz AT10 0100 0000 0549 0000
B. Oberster Gerichtshof AT72 0100 0000 0549 0048 und AT36 0100 0000 0549 0017
C. Oberlandesgericht Wien AT26 0100 0000 0546 0030 und AT11 0100 0000 0546 0009
1. Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien AT96 0100 0000 0546 1486
2. Landesgericht für Strafsachen Wien AT04 0100 0000 0546 1493
3. Handelsgericht Wien und Bezirksgericht für Handelssachen Wien AT25 0100 0000 0546 1503
4. Arbeits- und Sozialgericht Wien AT30 0100 0000 0546 1510
5. Bezirksgericht Innere Stadt Wien AT56 0100 0000 0546 1527
6. Bezirksgericht Favoriten AT61 0100 0000 0546 1534
7. Bezirksgericht Hietzing AT66
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT